Der Abschluss eines Auf­he­bungs- oder Auf­lö­sungs­ver­trags kommt häu­fig als Alter­na­ti­ve zur Kün­di­gung in Betracht. Oft wird dabei die Zah­lung einer Abfin­dung ver­ein­bart. Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann zu einer Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld und zur Anrech­nung der Abfin­dung auf das Arbeits­lo­sen­geld führen.

1. Alter­na­ti­ve zur Kündigung

Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges liegt pri­mär im Inter­es­se von Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­bern, die ein Arbeits­ver­hält­nis been­den möch­ten. Im Fal­le eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges fin­den der all­ge­mei­ne und der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz kei­ne Anwen­dung. Das Risi­ko eines lang­wie­ri­gen Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens ent­fällt. Auch ist der Betriebs- oder Per­so­nal­rat beim Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges nicht zu beteiligen.

Die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch Auf­he­bungs­ver­trag kann aber auch im Inter­es­se der Beschäf­tig­ten lie­gen, wenn sie kurz­fris­tig ein Arbeits­ver­hält­nis mit einer neu­en Arbeit­ge­be­rin oder einem neu­en Arbeit­ge­ber ein­ge­hen möch­ten. Durch Auf­he­bungs­ver­trag kann das bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis zu jedem belie­bi­gen Zeit­punkt been­det wer­den. Auch kön­nen durch einen Auf­lö­sungs­ver­trag evtl. nach­tei­li­ge Fol­gen einer Kün­di­gung bei anschlie­ßen­der Stel­len­su­che ver­mie­den wer­den. Außer­dem kann ein Auf­he­bungs­ver­trag für Beschäf­tig­te finan­zi­ell attrak­tiv sein, wenn die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber ihr Ange­bot mit der Zah­lung einer Abfin­dung ver­bin­den. Dass gilt ins­be­son­de­re in Fäl­len, in denen eine Kün­di­gung aus betriebs­be­ding­ten Grün­den droht.

Meist wird bei Beschäf­tig­ten jedoch das Inter­es­se über­wie­gen, ihren Arbeits­platz zu erhal­ten und not­falls in einem Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren zu ver­tei­di­gen. Inso­weit ist es ent­schei­dend, wel­che Erfolgs­aus­sich­ten eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge für die oder den Beschäf­tig­ten hat. Oft wird es schwie­rig sein, die­se Fra­ge im Vor­hin­ein ein­deu­tig zu beant­wor­ten. Einen wich­ti­gen Anhalts­punkt gibt es aber: Je schwä­cher die Rechts­po­si­ti­on der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers ist, des­to eher wer­den sie oder er bereit sein, der oder dem Beschäf­tig­ten im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges z.B. bei der Zah­lung und Höhe einer Abfin­dung ent­ge­gen­zu­kom­men. Die oder der Beschäf­tig­te hat dann zu ent­schei­den was wich­ti­ger ist: Der Arbeits­platz, der mög­li­cher­wei­se in einem unsi­che­ren Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ver­tei­digt wer­den muss, oder die siche­re Aus­sicht auf eine Abfindung.

Bei der Ent­schei­dung der oder des Beschäf­tig­ten hat neben der Fra­ge, wel­che Aus­sich­ten der Arbeits­markt für einen neu­en Arbeits­platz bie­tet, auch die Fra­ge eine Rol­le zu spie­len, mit wel­chen nach­tei­li­gen sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen ein Auf­he­bungs­ver­trag ver­bun­den sein kann. Das Gesetz schützt davor, dass Auf­he­bungs­ver­trä­ge „auf Kos­ten“ der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft geschlos­sen wer­den. Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges kann daher nach dem Gesetz mit nach­tei­li­gen Fol­gen für den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld, der Ver­hän­gung einer Sperr­zeit oder der Anrech­nung der Abfin­dung auf das Arbeits­lo­sen­geld, ver­bun­den sein.

2. Mel­de­pflich­ten

Beschäf­tig­te, die einen Auf­he­bungs­ver­trag abschlie­ßen, sind nach § 38 Abs. 1 S. 1 Drit­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) ver­pflich­tet, sich spä­tes­tens drei Mona­te vor Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses als arbeits­su­chend zu mel­den. Haben sie von der Been­di­gung nur kür­zer Kennt­nis, so ist die Mel­dung bei der Arbeits­agen­tur inner­halb von drei Tagen abzu­ge­ben (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III). Beschäf­tig­ten, die noch kei­nen fes­ten neu­en Arbeits­platz haben, müs­sen die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III vor Abschluss des Auf­lö­sungs­ver­tra­ges auf die Mel­de­pflicht bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit hin­wei­sen. Das gilt auch für die mög­li­che Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) v. 10.3.1988 — 8 AZR 420/85‑, NJW 1989, 247).

3. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Auswirkungen

Nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III löst der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges eine Sperr­zeit für den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld aus, es sei denn für die Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses liegt ein wich­ti­ger Grund vor. Wäh­rend einer Sperr­zeit ruht der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld für längs­tens 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Außer­dem ver­kürzt sich die Anspruchs­dau­er für das Arbeits­lo­sen­geld um min­des­tens ein Vier­tel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Ein wich­ti­ger Grund im Sin­ne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III liegt ins­be­son­de­re vor, wenn die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber mit einer objek­tiv recht­mä­ßi­gen Kün­di­gung gedroht hat und der oder dem Beschäf­tig­ten eine Hin­nah­me der Kün­di­gung nicht zuzu­mu­ten ist. Das gilt unab­hän­gig davon, ob und in wel­cher Höhe im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abfin­dung ver­ein­bart wur­de (Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) v. 12.07.2006 — B 11a AL 47/05 R -, Rn. 13 ff., BSGE 97, 1). Bei einem Auf­he­bungs­ver­trag ist daher für die Fra­ge, ob eine Sperr­zeit aus­ge­löst wird, grund­sätz­lich die Arbeit­ge­ber­kün­di­gung auf ihre Recht­mä­ßig­keit hin zu überprüfen.

Nach neue­rer Recht­spre­chung des BSG ent­fällt eine Rechtmäßigkeits­prüfung, wenn in dem Auf­he­bungs­ver­trag in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 1a Abs. 1 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) eine Abfin­dung in Höhe von maxi­mal 0,5 Monats­ge­häl­ter pro Beschäf­ti­gungs­jahr ver­ein­bart wur­de, vor­aus­ge­setzt es lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te (z.B. offen­sicht­lich rechts­wid­ri­ge Kün­di­gung) für eine Geset­zes­um­ge­hung zu Las­ten der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft vor (BSG v. 2.5.2012 — B 11 AL 6/11 R -, Rn. 19 ff., NZS 2012, 874). Das bedeu­tet, dass in die­sen Fäl­len in der Regel kei­ne Sperr­zeit für den Arbeits­geld­an­spruch aus­ge­löst wird.

Die­se neue­re Recht­spre­chung wird mit dem Inkraft­tre­ten der Rege­lung des § 1a KSchG zum 1.1.2004 begrün­det. Ob die Arbeits­ver­trags­par­tei­en vor oder nach Kün­di­gung ein Ver­fah­ren nach § 1a KSchG und die Zah­lung einer Abfin­dung in den Gren­zen des § 1a Abs. 2 KSchG ver­ein­ba­ren, dür­fe recht­lich kei­nen Unter­schied machen.

Auch die Auf­he­bung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­gleichs stellt einen wich­ti­gen Grund im Sin­ne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III dar und löst kei­ne Sperr­zeit aus. Auch in sol­chen Fäl­len ist die ange­droh­te Kün­di­gung nicht auf ihre Recht­mä­ßig­keit hin zu über­prü­fen, vor­aus­ge­setzt es lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te für eine Geset­zes­um­ge­hung zu Las­ten der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft vor (BSG v. 17.10.2007 — B 11a AL 51/06 R -, Rn. 36 ff., BSGE 99, 154; BSG v. 2.5.2012 — B 11 AL 6/11 R -, Rn. 24, NZS 2012, 874).

In Fäl­len, in denen ein wich­ti­ger Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges vor­liegt und des­halb kei­ne Sperr­zei­ten aus­ge­löst wer­den, kann es den­noch nach § 158 Abs. 1 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­gel­des für längs­tens ein Jahr kom­men und zwar fak­tisch im Wege einer Anrech­nung der Abfin­dung auf den Arbeits­losengeld­anspruch. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass mit dem Auf­he­bungs­ver­trag eine Abfin­dung gezahlt wur­de und das Arbeits­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung einer der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers ent­spre­chen­den Frist gekün­digt wor­den ist. Der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld ruht dann von dem Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeits­ver­hält­nis bei Ein­hal­tung der Frist geen­det hät­te. Wird die jeweils gel­ten­de Kün­di­gungs­frist durch den Auf­he­bungs­ver­trag ein­ge­hal­ten, kommt es zu kei­nem Ruhen des Arbeits­lo­sen­geld­an­spruchs und damit zu kei­ner Anrech­nung der Abfindung.

4. Abfas­sung und Inhalt des Aufhebungsvertrages

Der Auf­he­bungs­ver­trag ist so abzu­fas­sen, dass ver­meid­ba­re sozial­versicherungs­rechtliche Risi­ken aus­ge­schlos­sen wer­den. Es ist daher dar­auf zu ach­ten, dass die Grün­de für den Abschluss (dro­hen­de recht­mä­ßi­ge Kün­di­gung der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers) im Ver­trag benannt wer­den und dass sie gegen­über der Arbeits­ver­wal­tung aus­rei­chend doku­men­tiert und nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Nur so kann der Abschluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges gerecht­fer­tigt und eine Sperr­zeit für den Arbeits­lo­sen­geld­an­spruch ver­mie­den wer­den. Fer­ner ist im Aufhebungs­vertrag die jeweils gel­ten­de Kün­di­gungs­frist für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein­zu­hal­ten, damit es zu kei­ner Anrech­nung der Abfin­dung auf den Arbeits­lo­sen­geld­an­spruch kom­men kann.

Dane­ben soll­te der Auf­he­bungs­ver­trag Rege­lun­gen zur Fäl­lig­keit einer Abfin­dung, zu einer mög­li­chen Frei­stel­lung, zur Urlaubs­ab­gel­tung, zum Arbeits­zeug­nis und evtl. zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge, sofern noch kei­ne unver­fall­ba­re Anwart­schaft besteht, enthalten.