Arbeits­ver­trä­ge enden ohne Kün­di­gung, wenn sie auf bestimm­te Zeit abge­schlos­sen wer­den. Für sol­che Arbeits­ver­trä­ge gilt das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz. Danach ist die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges zuläs­sig, wenn dafür ein Sach­grund vor­liegt. Befris­tun­gen ohne Sach­grund sind grund­sätz­lich nur bis zu einer Höchst­dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig, es sei denn gesetz­li­che Son­der­tat­be­stän­de las­sen aus­nahms­wei­se Abwei­chun­gen von der Zwei-Jah­res-Frist zu.

1. Rechts­grund­la­gen

a) Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG)

Bei der Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen besteht die Gefahr, dass der Kün­di­gungs­schutz für Arbeits­ver­trä­ge umgan­gen wer­den soll. Um dies zu ver­hin­dern, wird die Zuläs­sig­keit der Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen nach den §§ 14 ff. TzBfG an Vor­aus­set­zun­gen gebun­den, die die Mög­lich­kei­ten des Abschlus­ses befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge begren­zen. Ein Arbeits­ver­trag, in dem eine unzu­läs­si­ge Befris­tung ver­ein­bart wur­de, gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 TzBfG als unbe­fris­tet geschlos­sen. Dies kön­nen betrof­fe­ne Beschäf­tig­te mit der Befris­tungs­kon­troll­kla­ge (Ent­fris­tungs­kla­ge) vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend machen (§ 17 Abs. 1 TzBfG).

Eine Befris­tung ist schrift­lich zu ver­ein­ba­ren (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Andern­falls ist die Befris­tung unwirk­sam. Ein münd­lich geschlos­se­ner befris­te­ter Arbeits­ver­trag gilt daher immer unbefristet.

Nach § 4 Abs. 2 TzBfG besteht ein Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot für befris­tet Beschäf­tig­te. Ver­ein­ba­run­gen, die dage­gen ver­sto­ßen, sind nach § 134 BGB nich­tig. Außer­dem kön­nen sich aus dem Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot Scha­dens­er­satz- und Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für befris­tet Beschäf­tig­te ergeben.

b) EU-Rah­men­ver­ein­ba­rung

Mit dem TzBfG, das seit dem 1.1.2001 in Kraft ist, wur­de die Richt­li­nie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rah­men­ver­ein­ba­rung (ABl. EG 199 Nr. L 175, S 43) umge­setzt. Ziel der EU-Rah­men­ver­ein­ba­rung ist es, den Miss­brauch von auf­ein­an­der­fol­gen­den befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen, d.h. von sog. Ket­ten­ar­beits­ver­trä­gen zu ver­hin­dern. Nach der EU-Rah­men­ver­ein­ba­rung soll der unbe­fris­te­te Arbeits­ver­trag und nicht der befris­te­te Arbeits­ver­trag der Nor­mal­fall sein.

c) Befris­tungs­tat­be­stän­de

Die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ist zuläs­sig, wenn dafür ein Sach­grund vor­liegt (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Ohne Sach­grund ist die Befris­tung höchs­tens bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig (§ 14 Abs. 2 TzBfG), bei Grün­dung eines Unter­neh­mens bis zur Dau­er von vier Jah­ren (§ 14 Abs. 2a TzBfG) und bei der Befris­tung älte­rer Beschäf­tig­ten bis zur Dau­er von fünf Jah­ren (§ 14 Abs. 3 TzBfG).

Neben dem TzBfG ent­hal­ten auch ande­re Geset­ze Befris­tungs­tat­be­stän­de. Das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz (WissZeitVG) für wis­sen­schaft­li­ches und künst­le­ri­sches Per­so­nal, das Gesetz über befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit Ärz­ten in der Wei­ter­bil­dung (Ärz­te-BefrG), das Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) für die Ver­tre­tung von wegen Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit frei­ge­stell­ten Beschäf­tig­ten (§ 21 BEEG) und das Pfle­ge­zeit­ge­setz (Pfle­geZG) für die Ver­tre­tung von pfle­ge­leis­ten­den Beschäf­tig­ten (§ 6 PflegeZG).

d) Tarif­ver­trag­li­che Besonderheiten

Im Gel­tungs­be­reich des TVöD/TV‑L sind befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge nach Maß­ga­be des TzBfG und ande­rer gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zuläs­sig (§ 30 Abs. 1 S. 1 TVöD/TV‑L). Es gel­ten jedoch für Tarif­be­schäf­tig­te aus dem Tarif­ge­biet West, die vor dem 1.1.2005 Ange­stell­te gewe­sen wären, nach § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD/TV‑L die in § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD/TV‑L gere­gel­ten Besonderheiten.

2. Befris­tun­gen mit Sachgrund

a) Sach­grund­prü­fung

Im Rah­men einer Befris­tungs­kon­troll­kla­ge hat das Arbeits­ge­richt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zunächst zu prü­fen, ob die Befris­tung durch einen Sach­grund gerecht­fer­tigt ist. Mit einem der in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG bei­spiel­haft genann­ten sach­li­chen Grün­den ist die Befris­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zulässig.

Sach­grün­de nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind:
  • Vor­über­ge­hen­der Arbeits­be­darf, Anschluss­be­schäf­ti­gung nach Aus­bil­dung oder Stu­di­um, Ver­tre­tungs­fäl­le, Eigen­art der Arbeits­leis­tung, Tätig­keit zur Erpro­bung, in der Per­son des Arbeit­neh­mers lie­gen­de Grün­de, haus­halts­recht­li­che Grün­de, die auf einem gericht­li­chen Ver­gleich beru­hen­de Befristung.

Nach der Recht­spre­chung des BAG kann bei­spiels­wei­se die Befris­tung der Arbeits­ver­hält­nis­se wis­sen­schaft­li­cher Mitarbeiter/innen einer Par­la­ments­frak­ti­on auf­grund der beson­de­ren ver­fas­sungs­recht­li­chen Stel­lung der Abge­ord­ne­ten für die Dau­er einer Legis­la­tur­pe­ri­ode nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG — Eigen­art des Arbeits­ver­hält­nis­ses — gerecht­fer­tigt sein (BAG Urteil vom 26.08.1998 ‑7 ARZ 450/97-). Das gilt aber nicht für Mitarbeiter/innen, die im Büro- und Ver­wal­tungs­be­reich von Par­la­ments­frak­tio­nen beschäf­tigt sind (BAG vom 26.08.1998 ‑7 ARZ 450/97-; LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 25.08.2015 — 7 Sa 388/15 -). Das LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat die­se Recht­spre­chung des BAG auch für Mitarbeiter/innen minis­te­ri­el­ler Arbeits­stä­be ent­spre­chend ange­wandt, sofern ein beson­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Minister/in und Mitarbeiter/in des Lei­tungs­sta­bes erfor­der­lich ist (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern Urteil vom 09.11.2012 — 5 Sa 344/11-; eben­so LAG Köln Urteil vom 11.02.2015 — 11 Sa 705/14 -).

Dane­ben gibt es wei­te­re von der Recht­spre­chung aner­kann­te Grün­de, wie z.B. folgende:

  • Befris­tung von Arbeits­ver­hält­nis­sen im Rah­men der Gewäh­rung von Dritt­mit­teln und von Son­der­pro­gram­men sowie von Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men nach § 16 Zwei­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II), bei der beab­sich­tig­ten Über­nah­me eines Aus­zu­bil­den­den und der Beschäf­ti­gung als sog. Platz­hal­ter, Prozessbeschäftigung.
Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen eines Sach­grun­des im Ein­zel­nen vor, ist die Befris­tung zuläs­sig, solan­ge der Sach­grund vorliegt.

Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge kön­nen mit Sach­grund mehr­fach hin­ter­ein­an­der ver­ein­bart wer­den. Bei sol­chen Ket­ten­ar­beits­ver­trä­gen unter­liegt im Regel­fall nur der letz­te geschlos­se­ne Arbeits­ver­trag der gericht­li­chen Befris­tungs­kon­trol­le (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) v. 08.05.1985, – 7 AZR 191/84 -, Rn. 21 ff., BAGE 49,73).

b) Miss­brauchs­kon­trol­le (§ 242 BGB)

Ergibt die Sach­grund­prü­fung, dass die Befris­tung durch einen Sach­grund gerecht­fer­tigt ist, schließt sich bei Ket­ten­ar­beits­ver­trä­gen nach neue­rer Recht­spre­chung des BAG aus uni­ons­recht­li­chen Grün­den eine wei­te­re Prü­fung an, die sog. Miss­brauchs­kon­trol­le (BAG v. 18.7.2012 — 7 AZR 443/09 (Kücük) -, Rn. 36 ff., NJW 2013, 1254).

Im Rah­men der Miss­brauchs­kon­trol­le ist bei Wür­di­gung sämt­li­cher Umstän­de des Ein­zel­falls zu prü­fen, ob ange­sichts der Gesamt­dau­er und der Zahl der mit der­sel­ben Per­son zur Ver­rich­tung der glei­chen Arbeit geschlos­se­nen auf­ein­an­der­fol­gen­den befris­te­ten Ver­trä­ge die Befris­tungs­ab­re­de rechts­miss­bräuch­lich ver­ein­bart wur­de. Eine hohe Anzahl und eine lan­ge Gesamt­dau­er der vor­an­ge­gan­ge­nen befris­te­ten Arbeits­ver­trä­ge ist in der Regel ein Indiz dafür, dass die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber die an sich eröff­ne­te Mög­lich­keit der Befris­tung mit Sach­grund rechts­miss­bräuch­lich aus­ge­nutzt hat. Die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber hat dann die Mög­lich­keit, die Annah­me des indi­zier­ten Miss­brauchs durch den Vor­trag beson­de­rer Umstän­de zu widerlegen.

Im sog. Kücük-Fall, der mehr­fa­chen befris­te­ten Beschäf­ti­gung einer Jus­tiz­an­ge­stell­ten, lagen 13 Befris­tun­gen in Fol­ge bei einer Gesamt­dau­er von 11 Jah­ren vor. Das BAG sah dar­in — trotz Vor­lie­gen des Sach­grun­des der Ver­tre­tungs­be­fris­tung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) — ein Indiz für eine rechts­miss­bräuch­li­che Aus­nut­zung der durch das TzBfG eröff­ne­ten Mög­lich­keit der Ver­tre­tungs­be­fris­tung und damit für die Unwirk­sam­keit der Befris­tungs­ab­re­de. Es hat die Streit­sa­che an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit das beklag­te Land Gele­gen­heit erhielt, den an sich indi­zier­ten Miss­brauch zu entkräften.

Das BAG hat die Not­wen­dig­keit der Miss­brauchs­kon­trol­le im Kücük-Fall für den Sach­grund der Ver­tre­tung ent­schie­den. Die zusätz­li­che Prü­fung der Miss­brauchs­kon­trol­le ist jedoch nicht nur bei Ver­tre­tungs­be­fris­tun­gen son­dern auch dann ver­an­lasst, wenn die Befris­tung aus ande­ren Sach­grün­den gerecht­fer­tigt ist (BAG v. 13.2.2013 — 7 AZR 225/11 -, Rn. 36, NZA 2013, 777).

Ein siche­rer Maß­stab, wann eine Ket­ten­be­fris­tung Miss­brauch ist, fehlt bis­lang. Bei einer Anzahl von vier befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen und einer Gesamt­dau­er von sie­ben Jah­ren und neun Mona­ten sah das BAG kei­nen Indiz für einen Miss­brauch (BAG v. 18.7.2012 — 7 AZR 783/10‑, Rn. 7, NZA 2012, 1359). Eine gro­be Ori­en­tie­rungs­hil­fe hat das BAG aber in den bei­den genann­ten Urtei­len gege­ben. Danach soll ein Miss­brauch dann indi­ziert sein, wenn die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG für eine sach­grund­lo­se Befris­tung genann­ten Gren­zen von zwei Jah­ren Gesamt­dau­er und drei­ma­li­ger Ver­län­ge­rung „alter­na­tiv oder ins­be­son­de­re kumu­la­tiv um ein Mehr­fa­ches und in beson­ders gra­vie­ren­dem Aus­maß“ über­schrit­ten sind (BAG v. 18.7.2012 — 7 AZR 783/10 -, Rn. 43, NZA 2012, 1359).

c) Fünf­jah­res­gren­ze des TVöD/TV‑L

Nach § 30 Abs. 2 S. 1 TVöD/TV‑L sind für Beschäf­tig­te des Tarif­ge­bie­tes West befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit Sach­grund nur zuläs­sig, wenn die Dau­er des ein­zel­nen Ver­tra­ges fünf Jah­re nicht über­steigt. Zu der gleich­lau­ten­den Pro­to­koll­no­tiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT hat das BAG jedoch ent­schie­den, dass meh­re­re auf­ein­an­der­fol­gen­de befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge, die ins­ge­samt die Höchst­dau­er von fünf Jah­ren über­schrei­ten, kei­ne Umge­hung der tarif­recht­li­chen Vor­schrift dar­stel­len (BAG v. 21.4.1993 — 7 AZR 376/92 -, Rn. 16, NZA 1994, 258). Die Fünf­jah­res­gren­ze hat daher prak­tisch kaum Bedeutung.

d) Anspruch auf bevor­zug­te Berück­sich­ti­gung nach TVöD/TV‑L

Nach § 30 Abs. 2 S. 2 TVöD/TV‑L sind Beschäf­tig­te des Tarif­ge­biets West, deren Arbeits­ver­trag mit einem Sach­grund befris­tet ist, bei der Beset­zung von Dau­er­ar­beits­plät­zen bevor­zugt zu berück­sich­ti­gen, wenn die sach­li­chen und per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Dar­aus ergibt sich aber kein Ein­stel­lungs­an­spruch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG ist für die unbe­fris­te­te Ein­stel­lung die Eig­nung maß­geb­lich. Nur bei glei­cher Eig­nung käme eine bevor­zug­te Berück­sich­ti­gung von befris­tet Beschäf­tig­ten in Betracht. Das BAG stellt die Fra­ge nach der Ver­ein­bar­keit der Tarif­norm mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (BAG v. 6.4.2011 — 7 AZR 716/09 -, Rn. 44, BAGE 137, 275). Unab­hän­gig davon besteht nach dem BAG nur ein Anspruch auf ermes­sen­feh­ler­haf­te Ent­schei­dung. Bei einem Ver­stoß gegen die Pflich­ten nach § 30 Abs. 2 S. 2 TVöD/TV‑L kom­me ein Anspruch auf Abschluss eines unbe­fris­te­ten Ver­trags oder auf Scha­dens­er­satz in Betracht.

3. Befris­tun­gen ohne Sachgrund

Soweit für die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges kein Sach­grund vor­liegt, prüft das Arbeits­ge­richt im Rah­men der Befris­tungs­kon­troll­kla­ge, ob die Befris­tung auch ohne Sach­grund gerecht­fer­tigt ist.

a) Zwei­jäh­ri­ge sach­grund­lo­se Befristung

Der Abschluss eines befris­te­ten Ver­tra­ges ist ohne Sach­grund bis zu einer Höchst­dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Inner­halb des zwei­jäh­ri­gen Zeit­raums ist es zuläs­sig, die Befris­tung bis zu drei Mal zu verlängern.

Eine Ver­län­ge­rungs­ab­re­de ist nur wirk­sam, wenn die Ver­län­ge­rungs­ver­ein­ba­rung die Ver­trags­be­din­gun­gen unver­än­dert lässt, der Ver­län­ge­rungs­zeit­raum unmit­tel­bar an den vor­her­ge­hen­den Zeit­raum anschließt und die Ver­län­ge­rungs­ver­ein­ba­rung noch vor Ablauf der vor­he­ri­gen Ver­trags­lauf­zeit getrof­fen wur­de. Wer­den die­se Bedin­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten, liegt kei­ne Ver­län­ge­rung, son­dern der Neu­ab­schluss eines Arbeits­ver­tra­ges vor, der mit Sach­grund zu befris­ten ist oder andern­falls unbe­fris­tet gilt. Wäh­rend der Lauf­zeit eines sach­grund­los befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges kön­nen hin­ge­gen die Arbeits­be­din­gun­gen durch Ver­ein­ba­rung geän­dert wer­den (BAG v. 18.1.2006 — 7 AZR 178/05 -, Rn. 16, NJW 2006, 1836).

b) Ver­bot der Zuvor-Beschäf­ti­gung (Anschluss­ver­bot)

Eine sach­grund­lo­se Befris­tung ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat. Die sach­grund­lo­se Befris­tung ist damit nur bei einer Neu­ein­stel­lung zuläs­sig. Nach der Been­di­gung eines mit Sach­grund befris­te­ten oder eines sach­grund­lo­sen befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges ist mit der­sel­ben Arbeit­ge­be­rin oder dem­sel­ben Arbeit­ge­ber kein wei­te­rer befris­te­ter Arbeits­ver­trag ohne Sach­grund mehr zugelassen.

Das BAG ging zunächst davon aus, dass das Zuvor-Beschäf­ti­gungs­ver­bot unab­hän­gig davon gilt, wie lan­ge die Vor­be­schäf­ti­gung bei der­sel­ben Arbeit­ge­be­rin oder dem­sel­ben Arbeit­ge­ber zurück­liegt. Nach neue­rer Recht­spre­chung ver­trat das BAG dann aber die Auf­fas­sung, dass eine Zuvor­be­schäf­ti­gung im Sin­ne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht vor­liegt, wenn das frü­he­re Arbeits­ver­hält­nis mehr als drei Jah­re zurück­liegt (BAG v. 6.7.2011 — 7 AZR 716/09 -, Rn. 39, BAGE 137, 275). Eine sol­che Drei-Jah­res-Karenz­re­ge­lung rei­che aus, um ent­spre­chend dem Geset­zes­zweck die Gefahr miss­bräuch­li­cher Befris­tungs­ket­ten zu ver­hin­dern. In dem vom BAG ent­schie­de­nen Fall war die Klä­ge­rin zunächst befris­tet auf zwei Mona­te stu­den­ti­sche Hilfs­kraft an einer Uni­ver­si­tät des beklag­ten Frei­staa­tes. Sechs Jah­re spä­ter ging die Klä­ge­rin als Leh­re­rin mit dem beklag­ten Frei­staat ein auf ein Jahr befris­te­tes sach­grund­lo­ses Arbeits­ver­hält­nis ein. Die Vor­be­schäf­ti­gung lag damit über drei Jah­re zurück und hin­der­te nach Auf­fas­sung des BAG die Zuläs­sig­keit der sach­grund­lo­sen Befris­tung nicht. Die Revi­si­on der Klä­ge­rin wur­de zurückgewiesen.

Nach Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 ist die Recht­spre­chung des BAG zur 3‑jährigen Karenz­re­ge­lung jedoch nicht ver­ein­bar mit dem Geset­zes­wort­laut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und damit geset­zes­wid­rig (BVerfG vom 06.06.2018 — 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Für das BVerfG ist das Zuvor-Beschäf­ti­gungs­ver­bot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur aus­nahms­wei­se unzu­mut­bar. Als Bei­spie­le nennt das BVerfG Fäl­le, in denen “eine Vor­be­schäf­ti­gung sehr lan­ge zurück­liegt, ganz anders gear­tet war oder von sehr kur­zer Dau­er gewe­sen ist”. So lie­ge es etwa bei gering­fü­gi­gen Neben­be­schäf­ti­gun­gen wäh­rend der Schul- und Stu­di­en- oder Fami­li­en­zeit, bei Werk­stu­die­ren­den und stu­den­ti­schen Miterbeiter/innen im Rah­men ihrer Berufs­qua­li­fi­zie­rung oder bei einer erzwun­ge­nen oder frei­wil­li­gen Unter­bre­chung der Erwerbs­bio­gra­phie, die mit einer beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung oder einer Aus- und Wei­ter­bil­dung ein­her­geht. Das BVerfG weist dar­auf hin, dass die Fach­ge­rich­te in der­ar­ti­gen Fäl­len durch ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung den Anwen­dungs­be­reich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein­schrän­ken kön­nen und müssen.

c) Zuvor-Beschäf­ti­gung bei dem­sel­ben Vertragsarbeitgeber

Das Ver­bot der Zuvor­be­schäf­ti­gung greift nach § 14 Abs. 2 S. 2 nur ein, wenn es sich um sach­grund­los befris­te­te Beschäf­ti­gun­gen bei der­sel­ben Arbeit­ge­be­rin oder dem­sel­ben Arbeit­ge­ber han­delt. Die sel­be Arbeit­ge­be­rin oder der­sel­be Arbeit­ge­ber im Sin­ne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nach der Recht­spre­chung des BAG der Ver­trags­ar­beit­ge­ber, also die natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, mit der der befris­te­te Arbeits­ver­trag ohne Sach­grund abge­schlos­sen wur­de (BAG v. 9.3.2011 — 7 AZR 657/09 -, Rn. 18, NZA 2011, 1147). Soweit es sich bei den jewei­li­gen Arbeit­ge­bern um ver­schie­de­ne juris­ti­sche Per­so­nen han­delt, sind die­se ver­schie­de­ne Ver­trags­ar­beit­ge­ber. Das Ver­bot der Zuvor-Beschäf­ti­gung greift daher grund­sätz­lich nicht ein, wenn sich ein sach­grund­lo­ses Arbeits­ver­hält­nis bei einer ande­ren Arbeit­ge­be­rin oder einem ande­ren Arbeit­ge­ber an das vor­he­ri­ge anschließt. In einem sol­chen Fal­le ist eine Befris­tungs­kon­troll­kla­ge immer gegen die Arbeit­ge­be­rin oder den Arbeit­ge­ber des Fol­ge­ver­tra­ges zu richten.

d) Miss­brauchs­mög­lich­kei­ten bei ver­schie­de­nen Vertragsarbeitgebern

Rei­hen sich sach­grund­lo­se Arbeits­ver­hält­nis­se bei ver­schie­de­nen Ver­trags­ar­beit­ge­bern anein­an­der, lässt sich eine rechts­miss­bräuch­li­che Umge­hung des Ver­bots der Zuvor-Beschäf­ti­gung nicht gänz­lich aus­schlie­ßen. Soweit im Ein­zel­fall für ein rechts­miss­bräuch­li­ches Zusammen­wirken der betei­lig­ten Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber beson­de­re Umstän­de spre­chen, ist nach dem BAG daher eine Miss­brauchskontrolle durch­zu­füh­ren. Dies ist z.B. der Fall, wenn die bis­he­ri­ge Tätig­keit auf dem­sel­ben Arbeits­platz bei annä­hernd glei­chen Arbeits­bedingungen trotz des Arbeit­ge­ber­wech­sels wei­ter­ge­führt wird oder wenn die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber bewusst und gewollt zusam­men­wir­ken und recht­lich oder tat­säch­lich mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Wenn Beschäf­tig­te sol­che Umstän­de dar­le­gen und nach­wei­sen, indi­ziert dies den Ver­dacht eines Rechts­miss­brau­ches, den die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber dann zu ent­kräf­ten haben. Lässt sich das Indiz nicht ent­kräf­ten, kön­nen sich die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber auf die Befris­tung nicht berufen.

Zwei inso­weit getrof­fe­ne Ent­schei­dun­gen des BAG (BAG v. 4.12.2013 — 7 AZR 290/12 -, Rn. 29, NZA 2014, 426; BAG v. 19.3.2014 — 7 AZR 527/12 -, Rn. 25 ff., NZA 2014, 840) betra­fen den Arbeit­ge­ber­wech­sel in einer gemein­sa­men Ein­rich­tung nach § 44b Zwei­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (Job­cen­ter). Die Job­cen­ter sind eine gemein­sa­me Ein­rich­tung der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) und der jewei­li­gen Kom­mu­ne. In den Job­cen­tern wer­den Beschäf­tig­te bei­der Trä­ger gemein­sam neben­ein­an­der ein­ge­setzt. Die Klä­ge­rin­nen wech­sel­ten jeweils von einem sach­grund­los befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis des einen Trä­gers in ein sach­grund­los befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis des ande­ren Trä­gers, ohne dabei ihren Arbeits­platz zu wech­seln. Hier sah das BAG den Ver­dacht eines Rechts­miss­brau­ches indi­ziert. Es ver­wies die Ver­fah­ren zurück an die Lan­des­ar­beits­ge­rich­te, damit die jeweils beklag­te Arbeit­ge­be­rin die Mög­lich­keit zur Ent­kräf­tung des Ver­dach­tes des Rechts­miss­brauchs durch Vor­trag ent­spre­chen­der Tat­sa­chen erhielt.

Schon zuvor hat­te das BAG einen Fall ent­schie­den, in dem die Klä­ge­rin für bei­de Ver­trags­ar­beit­ge­ber die glei­che Arbeit auf dem­sel­ben Arbeits­platz in der glei­chen Funk­ti­on in auf­ein­an­der fol­gen­den sach­grund­los befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen wahr­nahm (BAG v. 6.7.2011 — 7 AZR 716/09, BAGE 137, 275). Bei der zwei­ten Arbeit­ge­be­rin han­del­te es sich um eine vom ers­ten Arbeit­ge­ber gegrün­de­te Über­las­sungs­fir­ma in der Rechts­form einer GmbH. Nach Ablauf des ers­ten sach­grund­los befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses über­nahm die zwei­te Arbeit­ge­be­rin die Klä­ge­rin eben­falls in ein sach­grund­los befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis und über­ließ sie dem ers­ten Arbeit­ge­ber. Das BAG sah dar­in kei­ne Umstän­de für ein rechts­miss­bräuch­li­ches Zusam­men­wir­ken, da die Arbeits­ver­trä­ge sich inhalt­lich erheb­lich unter­schie­den und die zwei­te Arbeit­ge­be­rin im Bereich der Arbeit­neh­mer­un­ter­las­sung tätig war.

e) Abwei­chun­gen von der Zwei-Jahres-Frist

Befris­tun­gen ohne Sach­grund, die abwei­chend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG über zwei Jah­re hin­aus­ge­hen, sehen das TzBfG oder ande­re Geset­ze vor:

  • Bei der Neu­grün­dung eines Unter­neh­mens bis zur Dau­er von vier Jah­ren (§ 14 Abs. 2a TzBfG),
  • bei Arbeits­ver­trä­gen mit Beschäf­tig­ten, die älter als 52 Jah­re sind und unmit­tel­bar zuvor min­des­tens vier Mona­te beschäf­ti­gungs­los waren, bis zur Dau­er von fünf Jah­ren (§ 14 Abs. 3 TzBfG),
  • bei Arbeits­ver­trä­gen mit wis­sen­schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal bis zur Dau­er von 12 Jah­ren, im Bereich der Medi­zin bis zur Dau­er von 15 Jah­ren (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG),
  • bei Arbeits­ver­trä­gen, die die Ver­tre­tung von Beschäf­tig­ten zum Gegen­stand haben, die Eltern­zeit, Mut­ter­schutz oder ande­re fami­li­en­be­ding­te Arbeits­frei­stel­lun­gen in Anspruch neh­men, für die Dau­er der Arbeits­frei­stel­lung (§ 21 BEEG).
f) Tarif­ver­trag­li­che Besonderheiten

Nach § 30 Abs. 3 TVöD/TV‑L soll für Beschäf­tig­te des Tarif­ge­bie­tes West ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis ohne sach­li­chen Grund in der Regel zwölf Mona­te nicht unter­schrei­ten. Die Ver­trags­dau­er muss min­des­tens sechs Mona­te betra­gen. Vor Ablauf des Ver­tra­ges ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet zu prü­fen, ob eine unbe­fris­te­te oder befris­te­te Wei­ter­be­schäf­ti­gung mög­lich ist. Die­se Ver­pflich­tung ist schwä­cher aus­ge­stal­tet als die für befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit Sach­grund in § 30 Abs. 2 S. 2 TVöD/TV‑L.

4. Befris­tungs­ket­ten (Ket­ten­ver­trä­ge)

Es kön­nen befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit und ohne Sach­grund als sog. Ket­ten­ar­beits­ver­trä­ge anein­an­der­ge­reiht wer­den. Nach den Rege­lun­gen des § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG ist dies nur ein­ge­schränkt zuläs­sig. Liegt eine unzu­läs­si­ge Ket­te vor, ist die Befris­tung des letz­ten befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges der Ket­te rechts­un­wirk­sam mit der Fol­ge, dass der Arbeits­ver­trag nach § 16 S. 1 TzBfG als unbe­fris­te­ter Arbeits­ver­trag gilt.

a) Zuläs­si­ge Befristungsketten
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung bei Arbeit­ge­ber 1 + Sach­grund­lo­se Befris­tung bei Arbeit­ge­ber 2 (ver­schie­de­ne Ver­trags­ar­beit­ge­ber, Umstän­de die Rechts­miss­brauch indi­zie­ren lie­gen nicht vor oder kön­nen ent­kräf­tet werden)
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + Befris­tung mit Sachgrund
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + Ver­län­ge­rung + Ver­län­ge­rung + Verlängerung
    (max. drei­ma­li­ge Ver­län­ge­rung bis zur Gesamt­dau­er von zwei Jahren)
  • Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund (Gesamt­dau­er und Anzahl der Befris­tun­gen über­schrei­ten nach der Recht­spre­chung des BAG noch nicht die Schwel­le zur miss­bräuch­li­chen Fort­set­zung anein­an­der­ge­reih­ter Verträge)
g) Unzu­läs­si­ge Befristungsketten
  • Befris­tung mit Sach­grund + Sach­grund­lo­se Befristung
  • Befris­tung mit Sach­grund + mind. 3 Jah­re Karenz + Sach­grund­lo­se Befris­tung (nach Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018 — 1 BvL 7/14 — )
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + mind. 3 Jah­re Karenz + Sach­grund­lo­se Befris­tung (nach Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018 — 1 BvL 7/14 -)
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung bei Arbeit­ge­ber 1 + Sach­grund­lo­se Befris­tung bei Arbeit­ge­ber 2 (ver­schie­de­ne Ver­trags­ar­beit­ge­ber; Umstän­de, die Rechts­miss­brauch indi­zie­ren, lie­gen vor oder kön­nen nicht ent­kräf­tet werden)
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + Ver­län­ge­rung + Ver­län­ge­rung + Ver­län­ge­rung + Ver­län­ge­rung (mehr als drei­ma­li­ge Verlängerung)
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + Ver­län­ge­rung + Verlängerung +…..
    (Gesamt­dau­er mehr als zwei Jahre)
  • Sach­grund­lo­se Befris­tung + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + Befris­tung mit Sach­grund + ….. (Gesamt­dau­er und Anzahl der Befris­tun­gen über­schrei­ten nach der Recht­spre­chung des BAG die Schwel­le zur miss­bräuch­li­chen Fort­set­zung anein­an­der­ge­reih­ter Verträge)