Von der Bewäh­rung oder Nicht­be­wäh­rung einer Beam­tin oder eines Beam­ten auf Pro­be hängt es ab, ob sie oder er in ein Beamten­verhältnis auf Lebens­zeit über­nom­men oder wegen feh­len­der Bewäh­rung ent­las­sen wird. Ein Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be ist spä­tes­tens nach fünf Jah­ren in ein sol­ches auf Lebens­zeit umzu­wan­deln, wenn die beam­ten­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind. 

1. Pro­be­zeit

a) Bewäh­rung in der Probezeit

Das Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be dient der Ableis­tung einer Pro­be­zeit zur spä­te­ren Ver­wen­dung auf Lebens­zeit oder zur Über­tra­gung eines Amtes mit lei­ten­der Funk­ti­on (§ 6 Abs. 3 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG), § 4 Abs. 3 Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG)). Es ist nicht auf Dau­er ange­legt, son­dern Vor­stu­fe zu dem auf Dau­er ange­leg­ten Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit, dem Regel­ty­pus eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses. Zur Beam­tin oder zum Beam­ten auf Lebens­zeit darf nur ernannt wer­den, wer sich in einer Pro­be­zeit in vol­lem Umfang bewährt hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 10 S. 1 BeamtStG).

b) Dau­er der Probezeit

Im Bereich des Bun­des dau­ert die regel­mä­ßi­ge Pro­be­zeit drei Jah­re (§ 11 Abs. 1 S. 3 BBG, § 28 Abs. 1 BLV), min­des­tens jedoch ein Jahr (§ 11 Abs. 1 S. 4 BBG, § 31 Abs. 1 BLV). Kann die Bewäh­rung wegen beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­falls bis zum Ablauf der regel­mä­ßi­gen Pro­be­zeit nicht abschlie­ßend fest­ge­stellt wer­den, kann die Pro­be­zeit ver­län­gert wer­den (§ 11 Abs. 1 S. 5 BBG, § 28 Abs. 5 BLV). Ein Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be ist spä­tes­tens nach fünf Jah­ren in ein sol­ches auf Lebens­zeit umzu­wan­deln, wenn die beam­ten­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hier­für erfüllt sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 BBG).
Für die Län­der schreibt § 10 S. 1 BeamtStG vor, dass die Ver­be­am­tung auf Lebens­zeit nur zuläs­sig ist, wenn die Beam­tin oder der Beam­te sich in einer Pro­be­zeit von min­des­tens sechs Mona­ten und höchs­tens fünf Jah­ren bewährt hat. Im Land Ber­lin und im Land Bran­den­burg dau­ert die Pro­be­zeit drei Jah­re (§ 1 Abs. 1 S. 2 Lauf­bahn­ge­setz Ber­lin (LfbG Ber­lin), § 18 Abs. 1 S. 1 Lan­des­be­am­ten­ge­setz Bran­den­burg (LBG Bran­den­burg)). Die Min­dest­pro­be­zeit beträgt im Land Ber­lin 18 Mona­te (§ 11 Abs. 2 S. 2 LfbG Ber­lin) und im Land Bran­den­burg ein Jahr (§ 18 Abs. 1 S. 3 LBG Bran­den­burg). Ent­spre­chend der Vor­ga­be des BeamtStG läuft die Pro­be­zeit nach fünf Jah­ren ab (§ 11 Abs. 6 S. 1 LfbG Ber­lin, § 18 Abs. 2 LBG Brandenburg).

2. Ent­schei­dung über die Bewäh­rung in der Probezeit

a) Ent­schei­dungs­al­ter­na­ti­ve

Von der Bewäh­rung oder Nicht­be­wäh­rung der Beam­tin oder des Beam­ten auf Pro­be hängt die Ent­schei­dung des Dienst­herrn ab, ob er die Beam­tin oder den Beam­ten auf Probe

  • in ein Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit über­nimmt (§ 11 Abs. 1 S. 1 BBG, § 10 S. 1 BeamtStG) oder
  • wegen feh­len­der Bewäh­rung ent­lässt (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtStG).
Da der Dienst­herr bereits die Ent­schei­dung über die Auf­nah­me in das Pro­be­be­am­ten­ver­hält­nis nach den Kri­te­ri­en des Art 33 Abs. 2 GG getrof­fen hat, wird die Bewäh­rung in der Pro­be­zeit die Regel und die Nicht­be­wäh­rung die Aus­nah­me sein. Eine Bewäh­rung in der Pro­be­zeit liegt vor, wenn fest­ge­stellt wer­den kann, dass die Beam­tin oder der Beam­te für die Sta­tus­äm­ter der jewei­li­gen Lauf­bahn in kör­per­li­cher, geis­ti­ger und cha­rak­ter­li­cher Hin­sicht geeig­net und befä­higt ist (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) v. 29.9.1960 — II C 79.59 -, Rn. 27, BVerw­GE 11, 139). Eine ent­spre­chen­de Rege­lung ent­hält § 28 Abs. 2 BLV.
b) Beur­tei­lungs­spiel­raum des Dienstherrn

Die Ent­schei­dung über die Bewäh­rung ist ein Wert­ur­teil des Dienst­herrn. Dem Dienst­herrn steht inso­fern ein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu. Grund­sätz­lich kön­nen die Gerich­te die Bewäh­rungs­ent­schei­dung daher nur dar­auf­hin über­prü­fen, ob der Dienst­herr den Begriff der man­geln­den Bewäh­rung und die gesetz­li­chen Gren­zen des Beur­tei­lungs­spiel­raums ver­kannt hat, ob er der Beur­tei­lung einen unrich­ti­gen Sach­ver­halt zugrun­de gelegt und ob er all­ge­mein gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­frem­de Erwä­gun­gen ange­stellt hat (BVerwG v. 29.9.1960 — II C 79.59 -, Rn. 26 f., BVerw­GE 11, 139). Eine Aus­nah­me davon gilt nach neue­rer Recht­spre­chung des BVerwG aber für die Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung. Bei der Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung steht dem Dienst­herrn — anders als bei der fach­li­chen und cha­rak­ter­li­chen Eig­nung — kein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu. Inso­fern kön­nen die Gerich­te die Ent­schei­dung des Dienst­herrn unein­ge­schränkt nach­prü­fen (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12, Rn. 19, BVerw­GE 148, 204).

c) Zwei­fel an der Eignung

Der Dienst­herr kann die Beam­tin oder den Beam­ten auf Pro­be wegen man­geln­der Bewäh­rung in der Pro­be­zeit bereits dann ent­las­sen, wenn bei ihm Zwei­fel an der per­sön­li­chen oder fach­li­chen Eig­nung des Beam­ten ent­stan­den sind (BVerwG v. 25.9.1960 — II C 79.59 -, Rn. 27, BVerw­GE 11, 139; VG Mün­chen 24.6.2013 — M 5 S 13.2475 -, Rn 35, open­Jur 2013, 34838). Dies gilt nach der neue­ren Recht­spre­chung aber nicht für die Fra­ge der gesund­heit­li­chen Eig­nung (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12, Rn. 29, BVerw­GE 148, 204 in Abwei­chung zu BVerwG v. 18.7.2001 — 2 A 5/00 -, Rn. 15, 18, ZBR 2002, 184). Blo­ße Zwei­fel des Dienst­herrn an der gesund­heit­li­chen Eig­nung rei­chen für die Annah­me einer feh­len­den gesund­heit­li­chen Eig­nung nicht aus.

d) Bewäh­rungs­man­gel in der Probezeit

Ein Bewäh­rungs­man­gel muss wäh­rend der lauf­bahn­recht­li­chen Pro­be­zeit auf­ge­tre­ten sein. Män­gel, die aus abge­schlos­se­nen Sach­ver­hal­ten vor Beginn der Pro­be­zeit her­rüh­ren oder nach Ablauf der Pro­be­zeit auf­tre­ten, recht­fer­ti­gen kei­ne Ent­las­sung wegen feh­len­der Bewäh­rung (BVerwG v. 25.02.1993 — 2 C 27/90 -, Rn. 10, BVerw­GE 92, 147; VG Düs­sel­dorf v. 4.1.2010 — 13 L 1664/09 -, Rn. 21 ff., open­Jur 2012, 87863). Das gilt auch für die gesund­heit­li­che Bewäh­rung (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 14. f., BVerw­GE 148, 204). War die Erkran­kung bereits vor der Begrün­dung des Pro­be­be­am­ten­ver­hält­nis­ses bekannt, darf der Dienst­herr die gesund­heit­li­che Eig­nung nur dann unter Beru­fung auf die­se Erkran­kung ver­nei­nen, wenn sich die Grund­la­gen ihrer Bewer­tung inzwi­schen geän­dert haben.

e) Ver­pflich­tung zur Entlassung

Kommt der Dienst­herr zu der Über­zeu­gung, dass die Beam­tin oder der Beam­te auf Pro­be Eignungs‑, Leis­tungs- oder Befä­hi­gungs­män­gel auf­weist, die nicht mehr zu behe­ben sind, ist er ver­pflich­tet, die Beam­tin oder den Beam­ten auf Pro­be nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG oder § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zu ent­las­sen. Durch die Geset­zes­for­mu­lie­rung „kön­nen ent­las­sen wer­den“ wird dem Dienst­herrn kein Ermes­sen eröff­net. Nach § 28 Abs. 6 BLV wer­den Beam­tin­nen und Beam­te, die sich in der Pro­be­zeit nicht voll bewährt haben, spä­tes­tens mit Ablauf der Pro­be­zeit ent­las­sen. Das Wort “kann” trägt ledig­lich dem Gesichts­punkt Rech­nung, dass die Pro­be­zeit zu ver­län­gern ist, wenn die Bewäh­rung oder Nicht­be­wäh­rung des Beam­ten noch nicht end­gül­tig fest­ge­stellt wor­den ist (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 11, BVerw­GE 148, 204).

f) Zeit­punkt der Entlassung

Sobald der Dienst­herr im Lau­fe der Pro­be­zeit die feh­len­de Bewäh­rung erkannt hat, kann er die Ent­las­sung vor­neh­men. Er muss für eine Ent­las­sung das Ende der Pro­be­zeit nicht abwar­ten (BVerwG v. 29.9.1960 — II C 79.59 -, Rn. 27, DÖV 1962, 828); VG Düs­sel­dorf v. 6.1.2015 — 2 L 2191/14 -, Rn. 69 f., open­Jur 2015, 1650).

3. Anspruch auf Ver­be­am­tung auf Lebens­zeit nach Been­di­gung der Probezeit

Ein Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be ist spä­tes­tens nach fünf Jah­ren in ein sol­ches auf Lebens­zeit umzu­wan­deln, wenn die beam­ten­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind (vgl. u.a. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 18 Abs. 2 S. 1 LBG Bran­den­burg). Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 7 und 11 BBG und dabei ins­be­son­de­re die Bewäh­rung in der Pro­be­zeit vor, wächst der Beam­tin oder dem Beam­ten auf Pro­be ein Anspruch auf Ernen­nung zur Beam­tin oder zum Beam­ten auf Lebens­zeit zu (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 43, BVerw­GE 148, 204). Dies ist eine Aus­nah­me von dem Grund­satz, dass kein Anspruch besteht, zur Beam­tin oder zum Beam­ten ernannt zu werden.

Ein Anspruch auf Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis ent­steht aus­nahms­wei­se auch dann, wenn der Dienst­herr nach Ablauf der Pro­be­zeit untä­tig bleibt. Über die Umwand­lung eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses auf Pro­be in ein sol­ches auf Lebens­zeit hat der Dienst­herr zu ent­schei­den, sobald die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Die­se Ent­schei­dung darf der Dienst­herr nicht unan­ge­mes­sen lan­ge hin­aus­zö­gern. Bei unan­ge­mes­sen lan­ger Ver­zö­ge­rung der Ent­schei­dung über die Bewäh­rung, darf die Beam­tin oder der Beam­te auf Pro­be von der Bewäh­rung aus­ge­hen und dar­auf ver­trau­en, in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit über­nom­men zu wer­den (BVerwG v. 25.2.1993 — 2 C 27/90 -, Rn. 8, BVerw­GE 92, 147).

4. Ent­las­sungs­grün­de

Neben der feh­len­den Bewäh­rung kann die Beam­tin oder der Beam­te auf Pro­be nach § 34 Abs. 1 S. 1 BBG und § 23 Abs. 3 S. 1 BeamtStG auch aus den Grün­den „Mit­tel­schwe­res bis schwe­res Dienst­ver­ge­hen und „Wesent­li­che orga­ni­sa­to­ri­sche Ände­run­gen“ ent­las­sen wer­den. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BBG kommt als wei­te­rer Grund noch „Dienst­un­fä­hig­keit“ hinzu.

Zu den Ent­las­sungs­grün­den im Einzelnen:

a) Mit­tel­schwe­res bis schwe­res Dienstvergehen

Beam­tin­nen und Beam­te auf Pro­be kön­nen ent­las­sen wer­den, wenn ein Ver­hal­ten vor­liegt, das im Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zur Fol­ge hät­te (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG). In die­sem Fall ist die Ent­las­sung nach § 34 Abs. 3 S. 1 BBG ohne Ein­hal­tung einer Frist möglich.

Für die Beur­tei­lung der Fra­ge, wel­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me für ein Dienst­ver­ge­hen bei einem Beam­ten auf Lebens­zeit ver­hängt wor­den wäre, gel­ten dis­zi­pli­nar­recht­li­che Grund­sät­ze. Es ist fest­zu­stel­len, ob die objek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen eines Dienst­ver­ge­hens vor­lie­gen und die­ses Dienst­ver­ge­hen bei einem Lebens­zeit­be­am­ten mit der „erfor­der­li­chen Sicher­heit“ min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zur Fol­ge gehabt hät­te (OVG Nord­rhein-West­fa­len v. 5.10.2010 — 1 E 1060/10 -, Rn. 11, open­Jur 2011, 73162). Es genügt nicht, dass nach Ein­schät­zung des Dienst­herrn oder des Gerichts mit einer der­ar­ti­gen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me gerech­net wer­den muss­te (BVerwG v. 23.2.1967 — II C 29.65 -, Rn. 27, BVerw­GE 26, 228). Viel­mehr ist auf die Dis­zi­pli­nar­recht­spre­chung zu gleich­ar­ti­gen und ähn­li­chen Fäl­len abzu­stel­len. Bei Feh­len einer ein­schlä­gi­gen Dis­zi­pli­nar­recht­spre­chung ist das Ver­hal­ten der Beam­tin oder des Beam­ten auf Pro­be unter Her­an­zie­hung dis­zi­pli­nar­recht­li­cher Grund­sät­ze und der in der Recht­spre­chungs­pra­xis der Dis­zi­pli­nar­ge­rich­te erkenn­ba­ren Maß­stä­be und Ten­den­zen eigen­stän­dig und nach­voll­zieh­bar zu bewer­ten (BVerwG v. 9.6.1981 — 2 C 24.79 -, Rn. 24, BVerw­GE 62, 280). Außer­dienst­li­ches Fehl­ver­hal­ten ist nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG nur dann als Dienst­ver­ge­hen zu wer­ten, wenn die Pflicht­ver­let­zung nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rer Wei­se geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für das Amt oder das Anse­hen des Beam­ten­tums bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen. Das ist z.B. bei Besitz von kin­der­por­no­gra­phi­schem Mate­ri­al der Fall (VG Stutt­gart v. 16.1.2013 — 12 K 1927/11 -, juris).

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 BBG sind die §§ 21 bis 29 Bun­des­dis­zi­pli­nar­recht (BDG) zur Durch­füh­rung von Ermitt­lun­gen im behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ent­spre­chend anzu­wen­den. Die­se Ver­wei­sung ver­pflich­tet zur beson­de­ren Sach­auf­klä­rung im Ent­las­sungs­ver­fah­ren und stellt dazu das not­wen­di­ge Instru­men­ta­ri­um zur Ver­fü­gung; sie ver­pflich­tet aber nicht zur Durch­füh­rung eines geson­der­ten Ermitt­lungs­ver­fah­rens (OVG Ber­lin-Bran­den­burg v. 14.6.2013 — OVG 6 S 1.13 -, Rn. 54, juris).

Bege­hen Beam­tin­nen oder Beam­te auf Pro­be, die die beam­ten­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit erfül­len, nach Ablauf der fünf­jäh­ri­gen lauf­bahn­recht­li­chen Pro­be­zeit ein Dienst­ver­ge­hen, darf nach der Recht­spre­chung eine Ent­las­sung nach den §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG und 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG nur aus­ge­spro­chen wer­den, wenn es sich um ein so schwer­wie­gen­des Dienst­ver­ge­hen han­delt, das bei Beam­tin­nen oder Beam­ten auf Lebens­zeit zu einer Ent­fer­nung aus dem Dienst füh­ren wür­de (OVG Ber­lin-Bran­den­burg v. 14.6.2013 — OVG 6 S 1.13 -, Rn. 10 f., juris). Die­se Ein­schrän­kung wird damit begrün­det, dass die Beam­tin­nen und Beam­ten auf Pro­be zu die­sem Zeit­punkt bereits einen Über­nah­me­an­spruch nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG haben und die Ernen­nung auf Lebens­zeit ver­lan­gen kön­nen. Daher müs­sen sie zu die­sem Zeit­punkt von dem Risi­ko einer Ent­las­sung unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen befreit sein.

b) Feh­len­de Bewäh­rung in der Probezeit

Eine Beam­tin oder ein Beam­ter auf Pro­be kann wegen man­geln­der Bewäh­rung (Eig­nung, Befä­hi­gung, fach­li­che Leis­tung) ent­las­sen wer­den (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Bewäh­rung fehlt, wenn die Pro­be­zeit ergibt, dass die Beam­tin oder der Beam­ter auf Pro­be in fach­li­cher, cha­rak­ter­li­cher oder gesund­heit­li­cher Hin­sicht den Anfor­de­run­gen des auf Lebens­zeit zu ver­lei­hen­den Amtes nicht in vol­lem Umfang gerecht wer­den wird.

  • Fach­li­che Nichtbewährung

Wird eine Ent­las­sung auf man­gel­haf­te Leis­tun­gen in der Pro­be­zeit gestützt, müs­sen die­se nach­voll­zieh­bar, d.h. plau­si­bel sein. Inso­weit schreibt § 28 Abs. 4 BLV vor, dass die Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung der Beam­tin­nen und Beam­ten spä­tes­tens nach der Hälf­te der Pro­be­zeit erst­mals und vor Ablauf der Pro­be­zeit min­des­tens ein zwei­tes Mal zu beur­tei­len sind. Die Bewäh­rungs­be­ur­tei­lung muss den gesam­ten Zeit­raum seit Beginn der Pro­be­zeit erfas­sen. Nach Über­zeu­gung des Dienst­herrn müs­sen nicht mehr beheb­ba­re Män­gel vor­lie­gen, die auch eine Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit aus­schlie­ßen (OVG Rhein­land-Pfalz v. 26.6.2012 — 2 B 10469/12.OVG). Dazu bedarf es beson­ders sorg­fäl­ti­ger und belast­ba­rer Feststellungen.

  • Cha­rak­ter­li­che Nichtbewährung

Cha­rak­ter­li­che Män­gel wer­den in der Regel auch dann vor­lie­gen, wenn der Tat­be­stand der Ent­las­sung wegen eines Dienst­ver­ge­hens nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG oder § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt ist. Der Dienst­herr hat die Wahl, wor­auf er die Ent­las­sung stüt­zen will. Bei einer Ent­las­sung wegen feh­len­der cha­rak­ter­li­cher Eig­nung sind kein Ver­schul­den und kein Auf­klä­rungs­ver­fah­ren erfor­der­lich. Zudem kommt eine Ent­las­sung wegen feh­len­der cha­rak­ter­li­cher Eig­nung immer dann zum Tra­gen, wenn ein unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten der Beam­tin oder des Beam­ten auf Pro­be unter­halb der Schwel­le eines mit Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zu ahn­den­den Dienst­ver­ge­hens liegt. Die Cha­rak­ter­män­gel kön­nen sich im dienst­li­chen wie auch im außer­dienst­li­chen Ver­hal­ten zei­gen (VG Mün­chen 24.6.2013 — M 5 S 13.2475 -, Rn 35, open­Jur 2013; VG Karls­ru­he v. 12.11.2014 — 4 K 2369/14 -, Rn. 33, juris).

  • Feh­len­de gesund­heit­li­che Eignung

Der Ent­las­sungs­grund wegen feh­len­der Bewäh­rung umfasst auch die feh­len­de gesund­heit­li­che Eig­nung (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 10, BVerw­GE 148, 204). Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung einer Beam­tin oder eines Beam­ten auf Pro­be ist der Ablauf der Pro­be­zeit und nicht der Zeit­punkt des Erlas­ses der letz­ten Ver­wal­tungs­ent­schei­dung (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 12, BVerw­GE 148, 204). Bei allein feh­len­der gesund­heit­li­cher Eig­nung ist vor einer Ent­las­sung zunächst eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung der Beam­tin oder des Beam­ten auf Pro­be zu prü­fen (§§ 34 Abs. 1 S. 2 BBG und 23 Abs. 3 S. 2 BeamtStG). Für die ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung einer Beam­tin oder eines Beam­ten auf Pro­be kommt es dar­auf an, ob sie oder er noch für einen aus­rei­chend gro­ßen Teil der Dienst­pos­ten der gesam­ten bis­he­ri­gen Lauf­bahn oder für eine ande­re Lauf­bahn, für die die Beam­tin oder der Beam­te die Befä­hi­gung besitzt oder vor­aus­sicht­lich erwer­ben wird , mit ins­ge­samt gerin­ge­ren gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen gesund­heit­lich geeig­net ist (BVerwG v. 30.10.2013 — 2 C 16.12 -, Rn. 40, BVerw­GE 148, 204). Die Pflicht zur Suche nach einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung ent­fällt, wenn die Beam­tin oder der Beam­te auf Pro­be für alle Dienst­pos­ten der betref­fen­den oder einer ande­ren Lauf­bahn ersicht­lich gesund­heit­lich nicht geeig­net ist.

c) Dienst­un­fä­hig­keit

Die Fra­ge, ob eine Beam­tin oder ein Beam­ter auf Pro­be dienst­un­fä­hig ist, bestimmt sich nach den Begriffs­be­stim­mun­gen der §§ 44 Abs. 1 BBG und 26 Abs. 1 BeamtStG. Für den Fall einer nicht grob­fahr­läs­si­gen Dienst­be­schä­di­gung schei­det eine Ent­las­sung aus. In einem sol­chen Fall sind Beam­tin­nen und Beam­te auf Pro­be in den Ruhe­stand zu ver­set­zen (§ 49 Abs. 1 BBG, § 28 Abs. 1 BeamtStG).

Ist die Beam­tin oder der Beam­te zum Zeit­punkt des Ablaufs der fünf­jäh­ri­gen Pro­be­zeit dau­ernd dienst­un­fä­hig, ent­steht kein Anspruch auf Über­nah­me in das Lebens­be­am­ten­ver­hält­nis. Die Dienst­fä­hig­keit gehört zu den übri­gen beam­ten­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, die für eine Umwand­lung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses auf Pro­be in ein sol­ches auf Lebens­zeit erfüllt sein müs­sen (§ 11 Abs. 2 S. 1 BBG). Liegt Dienst­un­fä­hig­keit vor, so ist das Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be zu been­den, und zwar auch dann, wenn die fünf­jäh­ri­ge lauf­bahn­recht­li­che Pro­be­zeit abge­lau­fen ist. Bei einer nicht durch Dienst­be­schä­di­gung ver­ur­sach­ten Dienst­un­fä­hig­keit steht es im Ermes­sen des Dienst­herrn, ob er die Beam­tin oder den Beam­ten auf Pro­be ent­lässt oder nach § 49 Abs. 2 BBG oder § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhe­stand ver­setzt. Eine Ein­schrän­kung des Ermes­sens kann sich nur dar­aus erge­ben, dass der Dienst­herr die Ent­schei­dung über eine Ent­las­sung vor Ablauf der fünf­jäh­ri­gen Pro­be­zeit trotz Ent­schei­dungs­rei­fe nicht getrof­fen hat (BVerwG v. 1.10.2001 — 2 B 11/01 -, Rn. 7, NVwZ-RR 2002, 130).

Das BeamtStG weist kei­nen dem § 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG ent­spre­chen­den Ent­las­sungs­grund wegen Dienst­un­fä­hig­keit auf. Es fin­det daher die all­ge­mei­ne Rege­lung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtStG Anwen­dung. Danach sind dau­ernd dienst­un­fä­hi­ge Beam­tin­nen und Beam­te zu ent­las­sen, sofern das Beam­ten­ver­hält­nis nicht durch Ver­set­zung in den Ruhe­stand endet.

d) Wesent­li­che orga­ni­sa­to­ri­sche Änderungen

Beam­tin­nen und Beam­te auf Pro­be kön­nen bei einer Auf­lö­sung oder wesent­li­chen Ände­rung des Auf­baus oder der Auf­ga­ben der Beschäf­ti­gungs­be­hör­de oder deren Ver­schmel­zung mit einer ande­ren Behör­de, wenn das über­tra­ge­ne Auf­ga­ben­ge­biet davon berührt wird und eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung nicht mög­lich ist, ent­las­sen wer­den (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BeamtStG). Für die Fra­ge, wann eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung mög­lich ist, ist § 44 Abs. 2 BBG oder § 26 Abs. 2 BeamtStG her­an­zu­zie­hen. Eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung ist jeden­falls dann mög­lich, wenn der Dienst­herr die Pro­be­be­am­tin wei­ter­hin auf einem Dienst­pos­ten ein­set­zen kann, der ihrem oder sei­nem sta­tus­recht­li­chen Amt zuge­ord­net ist. Das setzt vor­aus, dass im Bereich des Dienst­herrn ein der­ar­ti­ger Dienst­pos­ten aktu­ell zur Ver­fü­gung steht oder aber in abseh­ba­rer Zeit vor­aus­sicht­lich neu zu beset­zen ist (Nie­der­säch­si­sches OVG v. 1.7.2013 — 5 ME 109/13 -, Rn. 11 ff., DÖV 2013, 740).

In dem vom Nie­der­säch­si­schen OVG ent­schie­de­nen Fall war der Beam­te auf Pro­be von der Schlie­ßung der Kreis­wehr­ersatz­äm­ter im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­tei­di­gung betrof­fen. Nach der Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen OVG durf­te sich die Suche nach einer ande­ren Ver­wen­dungs­mög­lich­keit nicht auf den Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Ver­tei­di­gung beschrän­ken, son­dern muss­te sich auf den gesam­ten Bereich der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als Dienst­herrn bezie­hen. Das Nie­der­säch­si­sche OVG begrün­de­te dies damit, dass es sich bei einer Ent­las­sung aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den um einen schwer­wie­gen­den Ein­griff han­de­le und eine Ent­las­sung des­halb nur aus­nahms­wei­se in Betracht kom­men könne.

e) Ein­hal­tung von Entlassungsfristen

Nach § 34 Abs. 2 BBG sind für die Ent­las­sung wegen feh­len­der Bewäh­rung, Dienst­un­fä­hig­keit und wegen wesent­li­cher orga­ni­sa­to­ri­scher Ände­run­gen — abhän­gig von der Beschäf­ti­gungs­zeit — Fris­ten einzuhalten.

5. Rechts­schutz bei Entlassung

Die Ent­las­sungs­ver­fü­gung ist ein belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt. Sie kann durch Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge ange­foch­ten wer­den. Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 80 Abs. 1 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) auf­schie­ben­de Wir­kung. In der Regel ord­nen die Dienst­herrn jedoch die sofor­ti­ge Voll­zie­hung der Ent­las­sungs­ver­fü­gung im öffent­li­chen Inter­es­se an (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Die betrof­fe­ne Beam­tin oder der betrof­fe­ne Beam­te auf Pro­be kann dann beim Gericht der Haupt­sa­che im Wege des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes die Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung bean­tra­gen (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).

6. Sofor­ti­ge Voll­zie­hung der Entlassung

Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hat der Dienst­herr das beson­de­re Inter­es­se an der sofor­ti­gen Voll­zie­hung der Ent­las­sungs­ver­fü­gung schrift­lich zu begrün­den. Die Begrün­dung muss kon­kre­te Umstän­de des Ein­zel­falls benen­nen, die den Sofort­voll­zug der Ent­las­sungs­ver­fü­gung im öffent­li­chen Inter­es­se recht­fer­ti­gen (OVG Rhein­land-Pfalz v. 26.6.2012 — 2 B 10469/12.OVG -). Ent­spricht die Voll­zie­hungs­an­ord­nung die­sen Anfor­de­run­gen nicht oder fehlt eine Begrün­dung, ist die auf­schie­ben­de Wir­kung wiederherzustellen.

Fer­ner ist die auf­schie­ben­de Wir­kung wie­der­her­zu­stel­len, wenn die Ent­las­sungs­ver­fü­gung offen­sicht­lich rechts­wid­rig ist. Ist hin­ge­gen die Ent­las­sungs­ver­fü­gung offen­sicht­lich recht­mä­ßig, ist der Wie­der­her­stel­lungs­an­trag zurück­zu­wei­sen. Kann die Recht­mä­ßig­keit oder Rechts­wid­rig­keit der Ent­las­sungs­ver­fü­gung nicht ein­deu­tig fest­ge­stellt wer­den, hat das Gericht eine inter­es­sen­ab­wä­gen­de Ent­schei­dung nach dem Grad der Erfolgs­aus­sich­ten des Rechts­mit­tels in der Haupt­sa­che zu tref­fen. Je erfolg­rei­cher der Rechts­be­helf oder das Rechts­mit­tel erscheint, des­to eher wird das Inter­es­se an der Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung über­wie­gen (VG Karls­ru­he v. 12.11.2014 — 4 K 2369/14 -, Rn. 29, juris).

Sind die Erfolgs­aus­sich­ten des Rechts­mit­tels dabei als offen zu beur­tei­len, ist in der Recht­spre­chung aner­kannt, dass vor­läu­fi­ger Rechts­schutz unter Belas­sung eines Anteils der Dienst­be­zü­ge gewährt und inso­weit die auf­schie­ben­de Wir­kung wie­der­her­ge­stellt wer­den kann (VGH Hes­sen v. 23.8.1995 — 1 UE 2433/91 -, Rn. 37, NVwZ-RR 1996, 340; Nie­der­säch­si­sches OVG v. 2.10.2007 — 5 ME 121/07 -, Rn. 14 und 22, open­Jur 2012, 46480; Nie­der­säch­si­sches OVG v. 12.3.2009 — 5 ME 438/08 -, Rn. 4 f., open­Jur 2012, 48819). Die Für­sor­ge­pflicht gebie­tet dem Dienst­herrn, den not­wen­di­gen Lebens­un­ter­halt der Beam­tin oder des Beam­ten auf Pro­be zu sichern, damit es mög­lich ist, wirk­sa­men Rechts­schutz in Anspruch zu neh­men. Bei der Ent­las­sung wegen eines Dienst­ver­ge­hens kann eine sol­che Ent­schei­dung über die Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung des Rechts­mit­tels ent­spre­chend der Rege­lung des § 38 Abs. 2 S. 2 BDG getrof­fen werden.

Der Dienst­herr kann die auf­grund der gericht­li­chen Anord­nung gezahl­ten Dienst­be­zü­ge jedoch nach § 12 Abs. 2 Bun­des­be­sol­dungs­ge­setz (BBesG) i.V.m. §§ 812 ff. Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) wie­der zurück­for­dern, wenn er im Kla­ge­ver­fah­ren obsiegt und die Ent­las­sungs­ver­fü­gung durch ein rechts­kräf­ti­ges Urteil bestä­tigt wird (BVerwG v. 3.2.2009 — 2 B 29.08 -, Rn. 6 ff.). Grund dafür ist, dass die Bezü­ge unter dem Vor­be­halt des rück­wir­ken­den Weg­falls des Leis­tungs­grun­des fort­ge­zahlt wer­den. Damit gilt zudem die ver­schärf­te Haf­tung nach § 820 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB, so dass die Mög­lich­keit der Beru­fung auf den Weg­fall der Berei­che­rung ent­fällt. Nur in außer­ge­wöhn­lich gela­ger­ten Fäl­len, in denen beson­de­re Umstän­de nach Treu und Glau­ben dies gebie­ten, kann von der ver­schärf­ten Haf­tung abge­se­hen werden.