Das Mit­be­stim­mungs­recht des Per­so­nal­ra­tes bei Ein­grup­pie­rung umfasst im Rah­men einer Rich­tig­keits­kon­trol­le neben der Ent­gelt­ein­ord­nung auch die Stufen­zuordnung, soweit die­se nicht im Ermes­sen des öffent­li­chen Arbeit­ge­bers liegt.

1. Stu­fen­zu­ord­nung als Gegenstand
der Mit­be­stim­mung bei Eingruppierung

TVöD und TV‑L haben ein neu­es Ent­gelt­sys­tem mit 15 Ent­gelt­grup­pen und einer unter-schied­li­chen Anzahl von Stu­fen ein­ge­führt. Die Höhe des tarif­li­chen monat­li­chen Ent­gelts rich­tet sich nach der Ent­gelt­grup­pe und der jewei­li­gen Stu­fe. Die Ent­gelt­grup­pen unter­schei­den sich in den Stu­fen inso­fern, als die Ent­gelt­grup­pen 2 bis 8 jeweils sechs Stu­fen und die Ent­gelt­grup­pen 9 bis 15 jeweils fünf Stu­fen aufweisen.

Der Bun­des­ge­setz­ge­ber nahm das Inkraft­tre­ten des TVÖD nicht zum Anlass, die Mit­be­stim­mungs­tat­be­stän­de des Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes (BPersVG) mit Blick auf die neue Stu­fen­zu­ord­nung zu ergän­zen. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat zwi­schen­zeit­lich aber ent­schie­den, dass sich das Mit­be­stim­mungs­recht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch auf die Stu­fen­zu­ord­nung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund erstreckt (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 23, NZA-RR 2011, 326). Es sah es nach dem Schutz­zweck der Mit­be­stim­mung bei Ein­grup­pie­rung als erfor­der­lich an, die Mit­be­stim­mung bei Ein­grup­pie­rung auf alle für das Tabel­len­ent­gelt maß­geb­li­chen Para­me­ter, zu denen die Stu­fen­zu­ord­nung gehört, zu erstre­cken. Das BVerwG hat­te bereits zuvor ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Stu­fen­zu­ord­nung nach Beteiligungs­tatbeständen von Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen zuer­kannt (BVerwG v. 27.8.2008 — 6 P 11.07 -, Rn. 24 ff. BVerw­GE 131, 383; BVerwG v. 13.10.2009 — 6 Pn15.08 -, Rn. 27, DÖV 2010, 447 und BVerwG v. 27.8. 2008 — 6 P 3.08 -, Rn. 24 ff., PersR 2008, 500).

2. Rich­tig­keits­kon­trol­le des Personalrates

Ein­grup­pie­rung ist strik­te Rechts­an­wen­dung. Das Mit­be­stim­mungs­recht bei Ein­grup­pie­run­gen kann daher kein Mit­ge­stal­tungs- son­dern nur ein Mit­be­ur­tei­lungs­recht sein, das der Rich­tig­keits­kon­trol­le bei der Rechts­an­wen­dung dient. Es soll sicher­stel­len, dass die Rechts­an­wen­dung mög­lichst zutref­fend erfolgt, und ver­hin­dern, dass durch unsach­li­che Beur­tei­lung im Rah­men bestehen­der Aus­le­gungs­spiel­räu­me ein­zel­ne Arbeit­neh­me­rin­nen oder Arbeit­neh­mer bevor­zugt und ande­re benach­tei­ligt wer­den. Damit dient die Mit­be­stim­mung bei der Ein­grup­pie­rung der ein­heit­li­chen und gleich­mä­ßi­gen Anwen­dung der Ent­gelt­ord­nung in glei­chen und ver­gleich­ba­ren Fäl­len und damit der Lohn­ge­rech­tig­keit und Trans­pa­renz der Ent­gelt­pra­xis in der Dienst­stel­le (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 25, NZA-RR 2011, 326).

Die Stu­fen­zu­ord­nung ist nach § 16 Abs. 2 TVöD als zwin­gen­de Rege­lung aus­ge­stal­tet. Sie unter­liegt in glei­cher Wei­se der Tarif­au­to­ma­tik wie die Ein­ord­nung in die Ent­gelt­grup­pe. Sie ist damit in vol­lem Umfang Recht­an­wen­dung und nicht Rechts­ge­stal­tung. Das erfor­dert, dass die Stu­fen­zu­ord­nung eben­so wie die Ent­gelt­ein­ord­nung der Mit­be­ur­tei­lung des Per­so­nal­rats zum Zwe­cke der Rich­tig­keits­kon­trol­le unter­fällt. Die Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­ra­tes hat sicher­zu­stel­len, dass die Stu­fen­zu­ord­nung mög­lichst zutref­fend vor­ge­nom­men wird.

3. Ermes­sens­tat­be­stän­de des § 16 TVöD-Bund

Nach dem BVerwG greift das Mit­be­stim­mungs­recht des Per­so­nal­rats bei Ein­grup­pie­rung als blo­ßes Mit­be­ur­tei­lungs­recht nicht, soweit die Rege­lun­gen des TVÖD zur Stu­fen­zu­ord­nung dem öffent­li­chen Arbeit­ge­ber Ermes­sen und damit einen Gestal­tungs­spiel­raum ein­räu­men. Bei Neu­ein­stel­lun­gen kann der öffent­li­che Arbeit­ge­ber nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD unab­hän­gig von den Rege­lun­gen in § 16 Abs. 3 S. 1 bis 3 TVöD zur Deckung des Per­so­nal­be­darfs Zei­ten einer vor­he­ri­gen beruf­li­chen Tätig­keit ganz oder teil­wei­se für die Stu­fen­zu­ord­nung berück­sich­ti­gen, wenn die­se Tätig­keit für die vor­ge­se­he­ne Tätig­keit för­der­lich ist. Die­se Vor­schrift räumt dem öffent­li­chen Arbeit­ge­ber Ermes­sen ein. Die in das Ermes­sen des Arbeit­ge­bers gestell­te Stufen­zuordnung nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVÖD kann daher grund­sätz­lich nicht Gegen­stand der Mit­be­ur­tei­lung bei der Rechts­an­wen­dung und damit der Mit­be­stim­mung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sein. 

Lässt die Ent­schei­dungs­pra­xis des Arbeit­ge­bers aber dar­auf schlie­ßen, dass er im Rah­men des § 16 Abs. 3 S. 4 TVÖD sein Ermes­sen nach bestimm­ten Grund­sät­zen anwen­det, kann der Per­so­nal­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bei der Lohn­ge­stal­tung jeden­falls im Wege des Initia­tiv­rechts nach § 70 Abs. 1 S. 1 BPersVG gel­tend machen. Kommt es zur Auf­stel­lung der­ar­ti­ger Grund­sät­ze, so erstreckt sich die Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats bei Ein­grup­pie­rung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf die Ein­hal­tung die­ser Grund­sät­ze. Dar­auf weist das BVerwG in sei­nem Beschluss aus­drück­lich hin (BVerwG v. 7.3.2011 — 6 P 15.10 -, Rn. 47, NZA-RR 2011, 326).