Eine Ver­set­zung ist die dau­er­haf­te Über­tra­gung eines ande­ren Amtes bei einer ande­ren Behör­de des­sel­ben oder eines ande­ren Dienst­herrn. Die Ver­setz­bar­keit gehört grund­sätz­lich zum Berufs­beamten­tum. Eine Ver­set­zung ist auch ohne Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten zuläs­sig, wenn sie aus dienst­li­chen Grün­den gerecht­fer­tigt ist. 

1. Legal­de­fi­ni­ti­on und Rechtsnatur

Die Ver­set­zung ist nach der Defi­ni­ti­on des
§ 28 Abs. 1 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG)

  • die dau­er­haf­te Über­tra­gung eines ande­ren Amtes
  • bei einer ande­ren Dienststelle
  • bei dem­sel­ben Dienst­herrn oder
  • bei einem ande­ren Dienstherrn.
Im Rah­men der Ver­set­zung kann ein ande­res sta­tus­recht­li­ches Amt (Regierungsrat/in der Besol­dungs­grup­pe A 13 BBe­sO im höhe­ren Dienst) oder ein ande­res abs­trak­tes Amt im funk­tio­nel­len Sin­ne (Referent/in bei der Behör­de X) unter Bei­be­hal­tung des bis­he­ri­gen sta­tus­recht­li­chen Amtes über­tra­gen wer­den. Bei einer Ver­set­zung ist damit auch immer die Über­tra­gung eines ande­ren kon­kre­ten Amtes im funk­tio­nel­len Sin­ne (Referent/in für Haus­halts­an­ge­le­gen­hei­ten im Refe­rat A) erforderlich.

Das Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG) ent­hält für Ver­set­zun­gen von einem Land zu einem ande­ren Land oder zum Bund eine ver­gleich­ba­re Rege­lung (§ 15 BeamtStG).

Die Ver­set­zung ist ein belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt (Bundes­verwaltungs­gericht (BVerwG) v. 22.5.1980 — 2 C 30.78 -, Rn. 19, BVerw­GE 60, 144). Sie ist mit Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge anfecht­bar. Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 126 Abs. 4 BBG (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung kann nach § 80 Abs. 5 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) bean­tragt werden.

2. Ver­set­zung auf Antrag

Beam­tin­nen und Beam­ten kön­nen ihre Ver­set­zung, auch dienst­herrn­über­grei­fend, bean­tra­gen (§ 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG). Sie haben aber grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf Ver­set­zung, son­dern ledig­lich einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Ent­schei­dung über ihren Ver­set­zungs­an­trag. Vor­aus­set­zung einer Ermes­sens­ent­schei­dung ist, dass inner­halb des Geschäfts­be­reichs des Dienst­herrn oder bei einem ande­ren Dienst­herrn eine ent­spre­chen­de freie und besetz­ba­re Plan­stel­le ver­füg­bar ist (Baye­ri­scher VGH v. 20.11.2014 — 6 ZB 14.1550 -, Rn. 9., open­Jur 214, 24969). Ein Anspruch auf Ver­set­zung kann sich bei einer Ermes­sens­re­du­zie­rung auf Null erge­ben. Dies kann bei außer­ge­wöhn­li­chen Här­ten, für die die Für­sor­ge­pflicht eine Ver­set­zung gebie­tet, der Fall sein (OVG Rhein­land-Pfalz v. 15.4.1994 — 2 A 12350/93 -, juris).

3. Ver­set­zung von Amts wegen ohne Zustimmung

Nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG ist eine Ver­set­zung ohne Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten zulässig,

  • wenn sie aus dienst­li­chen Grün­den gerecht­fer­tigt ist,
  • wenn das Ver­set­zungs­amt mit min­des­tens dem­sel­ben End­grund­ge­halt ver­bun­den ist wie das bis­he­ri­ge Amt und
  • wenn die Tätig­keit im Ver­set­zungs­amt auf­grund der Vor­bil­dung oder Berufs­bil­dung zumut­bar ist.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, liegt die Ent­schei­dung über die Ver­set­zung im Ermes­sen des Dienst­herrn. Das Ermes­sen muss der Dienst­herr feh­ler­frei aus­üben, wenn die Ver­set­zung Bestand haben soll. Im Rah­men der Ermes­sens­ent­schei­dung ist das von der Beam­tin oder dem Beam­ten dar­ge­leg­te Inter­es­se am Ver­bleib im bis­he­ri­gen Amt unter Berück­sich­ti­gung der Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn und des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­ge­bo­tes mit den dienst­li­chen Belan­gen abzu­wä­gen. Dabei ist vom Grund­satz der Ver­setz­bar­keit der Beam­tin oder des Beam­ten als wesent­li­cher Bestand­teil der Pflicht zur Dienst­leis­tung (§ 61 Abs. 1 BBG) auszugehen.

Der Begriff der „dienst­li­chen Grün­de“ ist ein unbe­stimm­ter Rechts­be­griff. Die­ser unter­liegt der vol­len gericht­li­chen Nach­prü­fung, wobei jedoch die orga­ni­sa­to­ri­schen und per­so­nal­wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen, die der Dienst­herr in Aus­übung des ihm zuste­hen­den Orga­ni­sa­ti­ons­rechts getrof­fen hat, zugrun­de zu legen sind (Baye­ri­scher VGH v. 20.11.2014 — 6 ZB 14.1550 -, Rn. 10, open­Jur 2014, 24969). Zu den dienst­li­chen Grün­den zählt das öffent­li­che Inter­es­se an der sach­ge­mä­ßen und rei­bungs­lo­sen Auf­ga­ben­er­fül­lung der Ver­wal­tung. Die­ses kann sich z.B. ergeben

  • aus der Not­wen­dig­keit, Über- und Unter­be­set­zun­gen auszugleichen,
  • aus der beson­de­ren Eig­nung der Beam­tin oder des Beam­ten für das Versetzungsamt,
  • aus dem Gebot, eine Zur­ru­he­set­zung wegen Dienst­un­fä­hig­keit zu ver­mei­den (§ 44 Abs. 1 S. 3 BBG),
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    aus der Betei­li­gung der Beam­tin oder des Beam­ten an einem Span­nungs­ver­hält­nis inner­halb der bis­he­ri­gen Dienststelle.

Einen Son­der­fall der Ver­set­zung ohne Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten regelt § 28 Abs. 3 BBG für Fäl­le wesent­li­cher orga­ni­sa­to­ri­scher Ver­än­de­run­gen (Auf­lö­sung einer Behör­de, Ver­schmel­zung von Behör­den, wesent­li­che Ände­rung des Auf­baus oder der Auf­ga­ben einer Behör­de). Sofern in die­sen Fäl­len eine dem bis­he­ri­gen Amt ent­spre­chen­de Ver­wen­dung aus­ge­schlos­sen ist, kann in den Rechts­sta­tus der betrof­fe­nen Beam­tin­nen und Beam­ten gra­vie­rend ein­ge­grif­fen wer­den: Die Beam­tin­nen und Beam­ten kön­nen im Bereich des bis­he­ri­gen Dienst­herrn ohne ihre Zustim­mung in ein ande­res Amt auch einer ande­ren Lauf­bahn und auch mit einem gerin­ge­ren End­grund­ge­halt ver­setzt werden.

4. Ver­set­zung nur mit Zustimmung

Soweit die Tat­be­stän­de des § 28 Abs. 2 und 3 BBG nicht erfüllt wer­den, bedarf die Ver­set­zung immer der Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten (§ 28 Abs. 4 BBG). Eine Zustim­mung ist daher u.a. erfor­der­lich, wenn kei­ne dienst­li­chen Grün­de die Ver­set­zung recht­fer­ti­gen, wenn das Ver­set­zungs­amt nicht min­des­tens mit dem­sel­ben End­grund­ge­halt ver­bun­den ist wie das bis­he­ri­ge Amt, wenn die Tätig­keit im Ver­set­zungs­amt auf­grund der Vor­bil­dung oder Berufs­aus­bil­dung unzu­mut­bar ist, wenn der neue Dienst­pos­ten nicht amts­an­ge­mes­sen ist, wenn die Beam­tin oder der Beam­te wegen orga­ni­sa­to­ri­scher Ver­än­de­run­gen in den Bereich eines ande­ren Dienst­herrn ver­setzt oder zeit­lich unbe­stimmt einer Arbeits­ver­mitt­lungs­agen­tur zuge­wie­sen wer­den soll.

5. Anwen­dungs­be­reich

Auch die Inha­be­rin­nen und Inha­ber eines funk­ti­ons­ge­bun­de­nen Amtes (z.B. Kanzler/in einer Uni­ver­si­tät) kön­nen ver­setzt wer­den (BVerwG v. 2.9.1999 — 2 C 36/98 -, Rn. 16, BVerw­GE 109, 292). Ein Sta­tus­amt, das zu den funk­ti­ons­ge­bun­de­nen Ämtern gehört, wird nicht abs­trakt, son­dern nach der mit dem Amt kon­kret ver­bun­de­nen Funk­ti­on umschrie­ben. Auch für Inha­be­rin­nen und Inha­ber lauf­bahn­frei­er Ämter gel­ten nach der Recht­spre­chung des BVerwG die für die Ver­set­zung maß­geb­li­chen Bestim­mun­gen ent­spre­chend (BVerwG v. 2.9.1999 — 2 C 36/98 -, Rn. 17, BVerw­GE 109, 292). Ein lauf­bahn­frei­es Amt weist funk­ti­ons­be­zo­ge­ne Beson­der­hei­ten auf, indem es an Vor­bil­dung und bis­he­ri­ge Tätig­kei­ten beson­de­re Anfor­de­run­gen stellt. Für die in die­sen Fäl­len zu for­dern­de Gleich­wer­tig­keit des neu­en und des alten sta­tus­recht­li­chen Amtes kommt es dann auf die Ver­gleich­bar­keit hin­sicht­lich der Besol­dung und der gefor­der­ten Vor- und Aus­bil­dung an.

6. Wei­te­re Anfor­de­run­gen an eine Versetzungsverfügung

Grund­sätz­lich gehört die Zuwei­sung eines kon­kre­ten Dienst­pos­tens bei der neu­en Dienst­stel­le nicht zum Inhalt der Ver­set­zungs­ver­fü­gung. Es fällt in die Zustän­dig­keit der neu­en Dienst­stel­le, der Beam­tin oder dem Beam­ten ein kon­kre­tes Amt im funk­tio­nel­len Sinn (Dienst­pos­ten) zuzu­wei­sen (Baye­ri­scher VGH v. 9.7.2014 — 6 ZB 13.1467 -, Rn. 13). Für eine Ver­set­zung genügt es grund­sätz­lich, dass ein abs­trak­tes Amt im funk­tio­nel­len Sinn bei der ande­ren Dienst­stel­le zuge­wie­sen wird (BVerwG v. 22.2.2011 — 2 B 52.10 -, Rn. 6, juris). Aller­dings ist eine Ver­set­zung rechts­wid­rig, wenn bei der neu­en Dienst­stel­le abseh­bar über­haupt kein zuläs­sig über­trag­ba­rer Dienst­pos­ten zur Ver­fü­gung steht, die Ver­set­zung also abseh­bar zu kei­ner Über­tra­gung amts&hy;angemes­sener Auf­ga­ben, viel­mehr bis auf Wei­te­res ganz oder im Wesent­li­chen zur Nicht­be­schäf­ti­gung füh­ren wird (VG Saar­land v. 16.12.2008 — 2 K 206/08 -, Rn. 36 ff., open­Jur 2010, 2653).

Eine Beam­tin oder ein Beam­ter kann zu einem ande­ren Dienst­herrn (dienst­herren­über­grei­fen­de Ver­set­zung) nur mit dem schrift­lich zu erklä­ren­den Ein­ver­ständ­nis des auf­neh­men­den Dienst­herrn ver­setzt wer­den (§ 28 Abs. 5 BBG, § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG). Die schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung ist mate­ri­el­les Wirk­sam­keits­er­for­der­nis des Ver­wal­tungs­akts. Die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung des auf­neh­men­den Dienst­herrn muss dem abge­ben­den Dienst­herrn bereits im Zeit­punkt des Erlas­ses der Ver­set­zungs­ver­fü­gung in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Schrift­form zuge­gan­gen sein. Eine ohne schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung des auf­neh­men­den Dienst­herrn ver­füg­te Ver­set­zung ist nich­tig (BVerwG v. 19.12.2002 — 2 C 1.02 -, Rn 12, NVWZ-RR 2003, 370).

Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form aus dem Jah­re 2006 ist die Ver­set­zung in ein ande­res Bun­des­land oder zum Bund regel­mä­ßig mit einem ande­ren Grund­ge­halt ver­bun­den. Das BVerwG hat die Fra­ge, ob die Ver­set­zung in einem sol­chen Fall nach § 15 BeamtStG die Ernen­nung der Beam­tin oder des Beam­ten durch den auf­neh­men­den Dienst­herrn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG vor­aus­setzt und ob die Ver­set­zung trotz des Feh­lens der Ernen­nung durch den auf­neh­men­den Dienst­herrn recht­mä­ßig ist, noch nicht geklärt (BVerwG v. 17.10.2012 — 2 C 11.12 -, Rn. 3). Das VG Ber­lin hat die­se Fra­ge in einem Fall, in dem der zu ver­set­zen­de Beam­te sich wei­ger­te, die Ernen­nungs­ur­kun­de ent­ge­gen zu neh­men, bejaht, solan­ge die Ernen­nung noch mög­lich ist. Es hat den Beam­ten als ver­pflich­tet ange­se­hen, das neue Amt anzu­tre­ten und die Ernen­nungs­ur­kun­de des auf­neh­men­den Dienst­herrn ent­ge­gen­zu­neh­men (VG Ber­lin v. 1.3.2012 — 7 K 307.11 -, Rn. 39 ff., open­Jur 2015, 2412).