Die Zuwei­sung ist ein der Abord­nung ver­gleich­ba­res Rechts­in­sti­tut mit dem Unter­schied, dass mit ihr eine Tätig­keit bei einer öffent­lich-recht­li­chen Ein­rich­tung ohne Dienst­her­ren­fä­hig­keit oder einer pri­va­ten Ein­rich­tung zuge­wie­sen wird. Die Zuwei­sung setzt ein dienst­li­ches oder ein öffent­li­ches Inter­es­se vor­aus und ist grund­sätz­lich nur mit Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten zulässig. 

Nach § 29 Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) und § 20 Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG) ist die Zuweisung

  • die vor­über­ge­hen­de Über­tra­gung einer dem Amt der Beam­tin oder des Beam­ten ent­spre­chen­den Tätigkeit
  • bei einer öffent­li­chen Ein­rich­tung ohne Dienstherrnfähigkeit,
  • bei einer öffent­lich-recht­li­chen Reli­gi­ons­ge­mein­schaft (nur § 20 BeamtStG) oder
  • bei einer ande­ren Einrichtung,
  • ohne dass die Rechts­stel­lung der Beam­tin oder des Beam­ten berührt wird.
Bei einer Zuwei­sung bleibt das sta­tus­recht­li­che Amt (Amtsrat/Amtsrätin der Besol­dungs­grup­pe A 12 BBe­sO im geho­be­nen Dienst) erhal­ten. Der Beam­tin oder dem Beam­ten wird in der öffent­li­chen oder pri­va­ten Ein­rich­tung vor­über­ge­hend ein abs­trakt-funk­tio­nel­ler Auf­ga­ben­kreis (Tätig­keit als Sachbearbeiter/in) und eine kon­kre­te Tätig­keit (Tätig­keit als Sachbearbeiter/in Per­so­nal), die amts­an­ge­mes­sen sein muss, zugewiesen.

Die Zuwei­sung ist eben­so wie die Ver­set­zung und die Abord­nung ein belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt. Sie ist mit Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge anfecht­bar. Anders als bei der Ver­set­zung und Abord­nung ist die auf­schie­ben­de Wir­kung die­ser Rechts­be­hel­fe nach § 80 Abs. 1 S. 1 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) bei der Zuwei­sung nicht aus­ge­schlos­sen. Der Dienst­herr kann im öffent­li­chen Inter­es­se die sofor­ti­ge Voll­zie­hung der Zuwei­sung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anord­nen. Bean­tragt die Beam­tin oder der Beam­te dar­auf­hin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die auf­schie­ben­de Wir­kung wie­der­her­zu­stel­len, hat das Gericht das Voll­zugs- und das Auf­schub­in­ter­es­se gegen­ein­an­der abzu­wä­gen (OVG Nord­rhein-West­fa­len v. 2.12.2014 — 1 B 751/14 -, Rn. 29, open­Jur 2014, 25629).

2. Dienst­li­ches oder öffent­li­ches Inter­es­se als Voraussetzung

Die Zuwei­sung zu einer ande­ren Ein­rich­tung setzt nach § 29 Abs. 1 und 2 BBG und § 20 Abs. 1 und 2 BeamtStG ein dienst­li­ches oder ein öffent­li­ches Inter­es­se vor­aus. Erst wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kann der Dienst­herr von einer Zuwei­sung Gebrauch machen. Die Ent­schei­dung über die Zuwei­sung steht dann in sei­nem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen. Im Rah­men der Ermes­sens­aus­übung hat der Dienst­herr neben den dienst­li­chen und öffent­li­chen Belan­gen auch sei­ne Für­sor­ge­pflicht gegen­über sei­ner Beam­tin oder sei­nem Beam­ten und das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu beach­ten. Das gilt ins­be­son­de­re in Fäl­len, in denen eine mit einem Orts­wech­sel ver­bun­de­ne Zuwei­sung zu erheb­li­chen gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen bei der Beam­tin oder dem Beam­ten oder einem Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (OVG Nord­rhein-West­fa­len v. 2.12.2014 — 1 B 751/14 -, Rn. 15 ff., open­Jur 2014, 25629) oder zu erheb­li­chen Nach­tei­len in der Schul­aus­bil­dung der Kin­der füh­ren kann (Schles­wig-Hol­stei­ni­sches OVG v. 9.4.2014 — 2 MB 55/13 -, Rn. 11, juris).

3. Zustim­mungs­er­for­der­nis

Nach den §§ 29 Abs. 1 BBG und 20 Abs. 1 BeamtStG ist eine Zuwei­sung grund­sätz­lich nur mit Zustim­mung der Beam­tin oder des Beam­ten zuläs­sig. Eine Aus­nah­me vom gene­rel­len Zustim­mungs­er­for­der­nis sehen die Rege­lun­gen der §§ 29 Abs. 2 BBG und 20 Abs. 2 BeamtStG bei einer orga­ni­sa­to­ri­schen Umwand­lung der Dienst­stel­le vor, bei der die Beam­tin­nen und Beam­ten beschäf­tigt sind. Wird die Dienst­stel­le in eine öffent­li­che Ein­rich­tung ohne Dienst­herrn­fä­hig­keit oder eine pri­vat­recht­lich orga­ni­sier­te Ein­rich­tung der öffent­li­chen Hand umge­wan­delt, kön­nen den davon betrof­fe­nen Beam­tin­nen und Beam­ten bei der neu­en Ein­rich­tung ohne ihre Zustim­mung amts­an­ge­mes­se­ne Tätig­kei­ten zuge­wie­sen wer­den. Aus­nah­men von dem gene­rel­len Zustim­mungs­er­for­der­nis sehen dar­über hin­aus die Son­der­re­ge­lun­gen der §§ 4 Abs. 4 Post­per­so­nal­rechts­ge­setz (Post­PersRG), 44g Abs. 1 S. 2 Zwei­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) und 12 Deut­sche Bahn Grün­dungs­ge­setz (DBGrG) vor.

4. Amts­an­ge­mes­se­ne Verwendung

Nach den Zuwei­sungs­re­ge­lun­gen kön­nen den Beam­tin­nen und Beam­ten im Rah­men einer Zuwei­sung nur amts­an­ge­mes­se­ne Tätig­kei­ten zuge­wie­sen wer­den. Dafür ist ein Funk­ti­ons­ver­gleich der vor­ge­se­hen Tätig­keit mit dem sta­tus­recht­li­chen Amt erfor­der­lich. Dies kann im Ein­zel­fall bei der Zuwei­sung von Tätig­kei­ten bei einer pri­va­ten Ein­rich­tung der öffent­li­chen Hand schwie­rig sein. Es kann eine Arbeits­platz­be­wer­tung bei der pri­va­ten Ein­rich­tung not­wen­dig wer­den. Eine sol­che Arbeits­platz­be­wer­tung ist nur auf Beur­tei­lungs­feh­ler hin gericht­lich nach­prüf­bar (Nie­der­säch­si­sches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -. Rn. 28, open­Jur 2013, 35771). Bereits mit dem Zuwen­dungs­be­scheid muss eine dem Sta­tus­amt der Beam­tin oder des Beam­ten ent­spre­chen­de Beschäf­ti­gung sicher­ge­stellt sein. Dies setzt vor­aus, dass die Zuwei­sungs­ver­fü­gung einen hin­rei­chend bestimm­ten Auf­ga­ben­be­reich fest­legt, damit die Beam­tin­nen und Beam­ten davor geschützt sind, dass die Ein­rich­tung sie nicht ihrem Sta­tus­amt ent­spre­chend ein­setzt (VG Ber­lin v. 20.8.2013 — 5 K 273.11 -, Rn. 36, juris).

5. Son­der­re­ge­lun­gen

Die Zuwei­sungs­re­ge­lun­gen der §§ 4 Abs. 4 Post­PersRG, 44g Abs. 1 S. 2 SGB II und 12 DBGrG ver­drän­gen als spe­zi­el­le­res Recht die §§ 28 BBG und 20 BeamtStG (Ham­bur­gi­sches OVG v. 24.4.2013 — 1 Bf 74/12 -, Rn. 35, und 76, DÖV 2013, 740).

Nach § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. wur­den Beam­tin­nen und Beam­ten der Län­der und der Bun­des­agen­tur für Arbeit, die bis zum 31.12.2010 in einer Arbeits­ge­mein­schaft Auf­ga­ben der Grund­si­che­rung wahr­ge­nom­men haben, mit Wir­kung zum 1.1.2011 Tätig­kei­ten bei den neu­errich­te­ten gemein­sa­men Ein­rich­tun­gen (Job­cen­tern) für die Dau­er von fünf Jah­ren zuge­wie­sen. Das Ham­bur­gi­sche OVG hat die­se Rege­lung für ver­fas­sungs­kon­form erklärt (Ham­bur­gi­sches OVG v. 24.4.2013 — 1 Bf 74/12 -, DÖV 2013, 740). Gegen die­ses Urteil hat inzwi­schen das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) die Revi­si­on zuge­las­sen (BVerwG v. 21.1.2014 — 2 B 74.13 (2 C 7.14)). Eine Ent­schei­dung des BVerwG steht noch aus. Inzwi­schen wur­de die Vor­schrift des § 44 g Abs. 1 und 2 SGB II mit Wir­kung vom 1.1.2015 neu gefasst. Danach ist die Zuwei­sung zu den Job­cen­tern auch ohne Zustim­mung der Beam­tin­nen und Beam­ten zuläs­sig, wenn drin­gen­de dienst­li­che Inter­es­sen es erfor­dern (§ 44g Abs. 1 S. 2 SGB II).

In der Recht­spre­chung der Ver­wal­tungs­ge­rich­te hat die Zuwei­sung von Tätig­kei­ten nach § 4 Abs. 4 Post­PersRG an Beam­tin­nen und Beam­te der frü­he­ren Deut­schen Bun­des­post, die jetzt der deut­schen Tele­kom AG zuge­ord­net sind, beson­de­re Bedeu­tung. Dazu ist bis heu­te eine Viel­zahl von Urtei­len ergan­gen. Da vie­le die­ser Beam­tin­nen und Beam­te zeit­wei­lig beschäftigungs­los sind, geben die Gerich­te in ihren Ent­schei­dun­gen in der Regel dem Inter­es­se an der Beschäf­ti­gung der ansons­ten beschäftigungs­losen Beam­tin­nen und Beam­ten den Vor­rang vor pri­va­ten Belan­gen der Beam­tin­nen und Beam­ten. Das wirkt sich auch im Rah­men des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes gegen Anord­nun­gen des Dienst­herrn zur sofor­ti­gen Voll­zie­hung einer Zuwei­sung aus. So dür­fen nach der Recht­spre­chung des Nie­der­säch­si­schen OVG die Anfor­de­run­gen an die Dar­le­gung des öffent­li­chen Voll­zugs­in­ter­es­ses in Zuwei­sungs­fäl­len nach § 4 Abs. 4 Post­PersRG nicht über­spannt wer­den (Nie­der­säch­si­sches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -. Rn. 11, open­Jur 2013, 357719). Das gilt auch für die an einen Funk­ti­ons­ver­gleich zwi­schen zuge­wie­se­ner Tätig­keit und Sta­tus­amt zu stel­len­den Anfor­de­run­gen (Nie­der­säch­si­sches OVG v. 6.9.2013 — 5 ME 165/13 -, Rn. 30, open­Jur 2013, 35771).